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der Gesellschaft und allen dieselbe betreffenden Angelegenheiten keinen anderen
Antheil, als den, der in diesem Statut ihnen beigelegt ist und der aus dem
Stimmrecht in den Generalversammlungen folgt. Auch können sie keine an-
dere Rechnungslegung, als in diesem Statut festgesetzt ist, verlangen.
g. 45.
Außerordentliche Generalversammlungen koͤnnen angesetzt werden, ent-
weder wenn die Direktion es fuͤr zweckmaͤßig findet, oder eine Anzahl Aktio-
naire, die mindestens 50 Stimmen repraͤsentiren, bei der Direktion darauf und
zwar schriftlich antragen. In einem solchen Falle muß die Generalversamm-
lung spätestens innerhalb 4 Wochen nach eingegangenem Antrage angesetzt
werden. Von den außerordentlichen Generalbersi##nningen werden die Mktio-
naire durch spezielle schriftliche Vorladungen, in denen die Veranlassung zu der
Einladung und der Gegenstand der Berathung vollständig angegeben werden
muß, in Kenntniß gesetzk.
K. 46.
In den ordentlichen sowehl, als in den außerordentlichen Generalver=
sammlungen wird das Protokoll von einem Notar geführt. Die Protokolle
werden in dem Archive der Gesellschaft aufbewahrt und dienen zum Beweise
dessen, was in den Versammlungen vorgenommen ist. Namentlich wird da-
durch die Legitimation des Oirektorü festgestellt.
. 47.
In den Generalversammlungen führt das Dircktorium den Vorsitz und
leitet das Skrutinium. Gestimmt wird mit Stimmzetteln.
Wer 11 bis 3 Aktien besitzt, har 1 Stimme
#: 10 . 2
* 7v
11 20 -
#: 21= 30 = -
Mehr als 30 Aktien darf kein Aktionair besitzen.
Die Vertretung eines Aktionairs durch schriftliche, auf einen anderen
Aktionair ausgestellte Vollmacht ist zulässig.
Nichtaktionaire können nicht als Bppolmächtigte in den Generalver=
sammlungen erscheinen. Es darf jedoch Niemand von mehr als 4 Stimmen
bevollmächtigt werden, und, wenn er ein Mandat annimmt, nicht mehr als
6 Stimmen einschließlich seiner eigenen, in den Generalversammlungen reprä-
sentiren.
Damit eine Generalversammlung beschlußfähig sei, müssen wenigstens
30 Stimmen darin repräsentirt werden. Mit Ausnahme der in den 9#. 8.
und 49. erwähnten Falle werden die in den Generalversammlungen zur Ab-
stimmung gebrachten Fragen durch die einfache Stimmenmehrheit entschieden.
K. 48.
Frauen, bevormundete und moralische Personen, Korporationen, öffent-
liche Institute können darin nur durch ihre Disponenten oder Vertreter, wenn
sie auch nicht Aktionaire sind, repräsentirt werden.
. 49.
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