fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handelsfirma. 
Firma: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, 
seine Firma und den Ort seiner Handels- 
niederlassung bei dem Gericht, in dessen 
Bezirk sich die Niederlassung befindet, 
zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden; er hat seine Firma zur Aufbe- 
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen, 
H 29. Eine Änderung der Firma oder 
ihrer Inhaber sowie die Verlegung der 
Niederlassung an einen anderen Ort ist 
gleichfalls zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. Das gleiche gilt, 
wenn die Firma erlischt. Kann die An- 
meldung des Erlöschens einer eingetrage- 
nen Firma durch die hierzu Verpflichteten 
im Wege des Ordnungsstrafverfahrens 
nicht herbeigeführt werden, so hat das 
Gericht das Erlöschen von Amts wegen 
einzutragen, H 31. Wird über das Ver- 
mögen eines Kaufmanns der Konkurs er- 
öffnet, so ist dies von Amtswegen in das 
Handelsregister einzutragen. Das gleiche 
gilt von der Aufhebung des Eröffnungs- 
beschlusses sowie von der Einstellung 
und Aufhebung des Konkurses, H 32. 
Eine juristische Person, deren Eintragung 
in das Handelsregister mit Rücksicht auf 
den Gegenstand oder auf die Art und 
den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu 
erfolgen hat, ist von sämtlichen Mit- 
gliedern des Vorstandes zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung sind die 
Satzung der juristischen Person und die 
Urkunden über die Bestellung des Vor- 
standes in Urschrift oder in öffentlich be- 
glaubigter Abschrift beizufügen. Bei der 
Anmeldung zum Handelsregister einer 
Zweigniederlassung bedarf es der Bei- 
fügung der Urkunden über die Bestel- 
lung des Vorstandes nicht. Bei der Ein- 
tragung sind die Firma und der Sitz der 
juristischen Person, der Gegenstand des 
Unternehmens und die Mitglieder des 
Vorstandes anzugeben. Besondere Be- 
stimmungen der Satzung über die Befug- 
nis des Vorstandes zur Vertretung der 
juristischen Person oder über die Zeit- 
dauer des Unternehmens sind gleichfalls 
einzutragen, H 33. Jede Änderung dieser 
Tatsachen oder der Satzung, die Auflö- 
sung der juristischen Person, falls sie 
nicht die Folge der Eröffnung des Kon- 
kurses ist, sowie die Personen der Liqui- 
datoren und die besonderen Bestimmun- 
gen über ihre Vertretungsbefugnis sind 
zur Eintragung in das Handelsregister 
anzumelden. Bei der Eintragung der Än- 
I 
  
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derung der Satzung genügt, soweit es sich 
nicht um die Bestimmungen über die 
Firma und den Sitz der juristischen Per- 
son, den Gegenstand des Unternehmens, 
die Mitglieder des Vorstandes, dessen Be- 
fugnis zur Vertretung der juristischen 
Person und die’ Zeitdauer des Unterneh- 
mens handelt, die Bezugnahme auf die bei 
dem Gerichte eingereichten Urkunden 
über die Änderung. Die Anmeldung 
hat durch den Vorstand oder, sofern 
die Eintragung erst nach der Anmel- 
dung der ersten Liquidatoren ge- 
schehen soll, durch die Liquidatoren 
zu erfolgen. Die Eintragung gericht- 
lich bestellter Vorstandsmitglieder oder 
Liquidatoren geschieht von Amts we- 
gen, H 34. Auch die Mitglieder des 
Vorstandes und die Liquidatoren einer 
juristischen Person haben ihre Unter- 
schrift zur Aufbewahrung bei dem Ge- 
richte zu zeichnen, H 35. Erfolgt die An- 
meldung eines Unternehmens des Reichs, 
eines Einzelstaats oder eines inländi- 
schen Kommunalverbandes, so ist die Ein- 
tragung auf die Angabe der Firma sowie 
des Sitzes und des Gegenstandes des Un- 
ternehmens zu beschränken, H36. Wegen 
der Verpflichtung zur Anbringung des 
Familiennamens an einem offenen Laden 
oder einer Gast- oder Schankwirtschaft s. 
unter Stichwort „Stehender Gewerbe- 
betrieb‘. 
Rechtsschutz der Firma: 1. Schutz der 
Firma durch das Registergericht. Wer 
eine ihm nicht zustehende Firma ge- 
braucht, ist von dem Registergericht zur 
Unterlassung des Gebrauchs der Firma 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten, deren 
einzelne Strafe den Betrag von 300 M 
nicht überschreiten darf, H 37 Abs 1, 14. 
Das Ordnungsstrafverfahren ist in F 140, 
132—139 geregelt, es richtet sich gegen 
jeden, nicht allein gegen Vollkaufleute, 
welche eine ihnen nicht zustehende Firma 
führen, sondern auch gegen Minderkauf- 
leute, wenn sie unbefugt eine Firma füh- 
ren. Auch die etwaige Eintragung der 
unzulässigen Firma vermag das Einschrei- 
ten des Registergerichts nicht zu verhin- 
dern, RG 22 58. Dieses hat auch die un- 
zulässige Firma von Amts wegen zu 
löschen, F 142, 143. Die Tätigkeit des 
Registergerichts kann von jedem Dritten, 
insbesondere von den Organen des Han- 
delsstandes angeregt werden, F 126. 
2. Anspruch auf Unterlassung und
	        
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