Handelsfirma.
Firma: Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
seine Firma und den Ort seiner Handels-
niederlassung bei dem Gericht, in dessen
Bezirk sich die Niederlassung befindet,
zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden; er hat seine Firma zur Aufbe-
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen,
H 29. Eine Änderung der Firma oder
ihrer Inhaber sowie die Verlegung der
Niederlassung an einen anderen Ort ist
gleichfalls zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden. Das gleiche gilt,
wenn die Firma erlischt. Kann die An-
meldung des Erlöschens einer eingetrage-
nen Firma durch die hierzu Verpflichteten
im Wege des Ordnungsstrafverfahrens
nicht herbeigeführt werden, so hat das
Gericht das Erlöschen von Amts wegen
einzutragen, H 31. Wird über das Ver-
mögen eines Kaufmanns der Konkurs er-
öffnet, so ist dies von Amtswegen in das
Handelsregister einzutragen. Das gleiche
gilt von der Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses sowie von der Einstellung
und Aufhebung des Konkurses, H 32.
Eine juristische Person, deren Eintragung
in das Handelsregister mit Rücksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und
den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu
erfolgen hat, ist von sämtlichen Mit-
gliedern des Vorstandes zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung sind die
Satzung der juristischen Person und die
Urkunden über die Bestellung des Vor-
standes in Urschrift oder in öffentlich be-
glaubigter Abschrift beizufügen. Bei der
Anmeldung zum Handelsregister einer
Zweigniederlassung bedarf es der Bei-
fügung der Urkunden über die Bestel-
lung des Vorstandes nicht. Bei der Ein-
tragung sind die Firma und der Sitz der
juristischen Person, der Gegenstand des
Unternehmens und die Mitglieder des
Vorstandes anzugeben. Besondere Be-
stimmungen der Satzung über die Befug-
nis des Vorstandes zur Vertretung der
juristischen Person oder über die Zeit-
dauer des Unternehmens sind gleichfalls
einzutragen, H 33. Jede Änderung dieser
Tatsachen oder der Satzung, die Auflö-
sung der juristischen Person, falls sie
nicht die Folge der Eröffnung des Kon-
kurses ist, sowie die Personen der Liqui-
datoren und die besonderen Bestimmun-
gen über ihre Vertretungsbefugnis sind
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Bei der Eintragung der Än-
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derung der Satzung genügt, soweit es sich
nicht um die Bestimmungen über die
Firma und den Sitz der juristischen Per-
son, den Gegenstand des Unternehmens,
die Mitglieder des Vorstandes, dessen Be-
fugnis zur Vertretung der juristischen
Person und die’ Zeitdauer des Unterneh-
mens handelt, die Bezugnahme auf die bei
dem Gerichte eingereichten Urkunden
über die Änderung. Die Anmeldung
hat durch den Vorstand oder, sofern
die Eintragung erst nach der Anmel-
dung der ersten Liquidatoren ge-
schehen soll, durch die Liquidatoren
zu erfolgen. Die Eintragung gericht-
lich bestellter Vorstandsmitglieder oder
Liquidatoren geschieht von Amts we-
gen, H 34. Auch die Mitglieder des
Vorstandes und die Liquidatoren einer
juristischen Person haben ihre Unter-
schrift zur Aufbewahrung bei dem Ge-
richte zu zeichnen, H 35. Erfolgt die An-
meldung eines Unternehmens des Reichs,
eines Einzelstaats oder eines inländi-
schen Kommunalverbandes, so ist die Ein-
tragung auf die Angabe der Firma sowie
des Sitzes und des Gegenstandes des Un-
ternehmens zu beschränken, H36. Wegen
der Verpflichtung zur Anbringung des
Familiennamens an einem offenen Laden
oder einer Gast- oder Schankwirtschaft s.
unter Stichwort „Stehender Gewerbe-
betrieb‘.
Rechtsschutz der Firma: 1. Schutz der
Firma durch das Registergericht. Wer
eine ihm nicht zustehende Firma ge-
braucht, ist von dem Registergericht zur
Unterlassung des Gebrauchs der Firma
durch Ordnungsstrafen anzuhalten, deren
einzelne Strafe den Betrag von 300 M
nicht überschreiten darf, H 37 Abs 1, 14.
Das Ordnungsstrafverfahren ist in F 140,
132—139 geregelt, es richtet sich gegen
jeden, nicht allein gegen Vollkaufleute,
welche eine ihnen nicht zustehende Firma
führen, sondern auch gegen Minderkauf-
leute, wenn sie unbefugt eine Firma füh-
ren. Auch die etwaige Eintragung der
unzulässigen Firma vermag das Einschrei-
ten des Registergerichts nicht zu verhin-
dern, RG 22 58. Dieses hat auch die un-
zulässige Firma von Amts wegen zu
löschen, F 142, 143. Die Tätigkeit des
Registergerichts kann von jedem Dritten,
insbesondere von den Organen des Han-
delsstandes angeregt werden, F 126.
2. Anspruch auf Unterlassung und