Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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geltend gemachten Eigenthumsanspruͤchen, wenn die angestellte Klage durch Zu- 
ruͤcknahme oder durch Reposition der Akten erlischt. 
g. 3. 
Diejenigen Ansprüche, welche nach der Bestimmung im F. 1. Nr. 3. dem 
Pfandbesitzer blos angezeigt worden sind, können von demselben durch einmalige 
Zahlung von 2 Prozent des letzten Pandschillings abgelöst werden. Ist der 
Betrag dieses Pfandschillings nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der 
tarmäßige Werth des Grunossücks. 
Hat nur einer von mehreren Eigenthumsberechtigten seinen Anspruch gel- 
tend gemacht, so geschieht dessen Ablösung durch Zahlung desjenigen Theils der 
Ablösungssumme, welcher dem Eigenthumsantheile dieses Berechtigten entspricht. 
g. 4. 
Der Pfandbesitzer, welcher die ihm nach H. 1. Nr. 3. blos angezeigten 
Anspruͤche anzuerkennen sich nicht fuͤr verpflichtet haͤlt, ist befugt, denjenigen, 
welcher sie angebracht hat, bei dem kompetenten Gerichte des Brzirts in 
welchem die Grundstuͤcke belegen sind, im Provokationsverfahren nach §. 30., 
in Verbindung mit V#. 20 — 29., Titel 32. Theil I. der Allgemeinen Gerichts= 
Ordnung zur Ausführung der behaupteten Eigenthumsansprüche anzuhalten. 
Eben dieses Gericht hat auch über die wegen der Ablösungs-Summen 
entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden. 
  
S. 5. 
In allen Fällen, in denen erst nach Publikation dieses Gesetzes die 
Klage auf Rückgabe oder Zurücknahme eines den Vorschriften dieses Gesetzes 
unterliegenden Pfandgrundstücks gerichtlich angemeldet wird, sieht dem Eigen- 
thümer nicht das Recht zu, von dem Pfandbesitzer Rechnungslegung über die 
Nutzungen des Pfandes zu verlangen, diese werden vielmehr mit den Zinsen 
des Pfandschillings kompensirt. 
g. 6. 
Durch die nach H. 2. eintretende Erloͤschung, so wie durch die nach H. 3. 
bewirkte Ablösung der Eigenthumsansprüche wird das Pfandgrundslück, auf 
welches diese Ansprüche sich bezogen, freies Eigenthum des Pfandbesitzers, 
welcher dadurch zugleich in Ansehung der Forderung, für welche ihm das 
nutzbare Pfandrecht bestellt war, für Kefriedig crachtek wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 20. September 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell. Uhden. 
  
(Nr. 2628—2629.) (Nr. 2029.)
	        
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