2) in den dem Jollvereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen (Art. 1.
Nr. II.) aber die in den zunächst belegenen Herzoglich Braunschweig-
schen Gebietstheilen, in Folge des Anschlusses derselben an den Jollver-
ein, erlassenen Abgabengesetze und Verordnungen, sowie den Zolltarif für
den Harz-Leine-Oistrikt,
in Anwendung bringen, und solche durch das Kommunion-Bergamt zu Goslar
daselbst publiziren lassen.
Etwaige Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verord-
nungen, welche im Steuervereine für die zunächst belegenen Königlich Hanno-
verschen Gebietstheile, im Zollvereine für die zunächst belegenen Herzoglich
Braunschweigschen Gebietstheile eingeführt werden, sollen auch in den mit
ihnen zu einem Abgabensystieme vereinten Kommunionbesitzungen in Kraft tre-
ten, und durch das Kommmnion-Bergamt zu Goslar in denselben zur offent-
lichen Kenntniß gebracht werden.
Die Abgabenverwaltung steht in den unter 1. genannten Kommunion=
Besitzungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den unter 2. gedachten
Kommunionbesitzungen der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu. Die
Steuer= oder Zollbeamten sind von der beneffenden Verwaltung einseitig anzu-
stellen und eidlich zu verpflichten.
Artikel 3.
Bei Berechnung und Vertheilung des reinen Einkommens aus den
betreffenden Steuern und Zöllen auf die Kopfzahl der Bewohner der Kom-
munion sollen letzterc, in soweit sie dem Steuervereine angeschlossen sind, den
einseitig Hannoverschen Unterthanen, in soweit dieselben aber dem Jollvereine
angeschlossen sind, den Einfeit Braunschweigschen Unterthanen hinzugerechnet
und gleichgesiellt werden, das hiernach für die gesammte Kommunion zu berech-
nende reine Einkommen aber zu 7 an Hannover und zu *7 an Braunschweig
fallen.
Der ausschließliche Debit mit Salz soll — ohne gegenseitige Berechnung
und Vergütung der damit etwa verbundenen Vortheile — in den dem Steuer-
vereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen der Königlich Hannoverschen Re-
gierung, in den dem Zollvereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen aber der
Herzoglich Braunschweigschen Regierung zustehen.
Artikel 4.
In Kontraventionssachen gegen die nach Artikel 2. in den Kommunion=
Besitzungen geltenden Abgabengesetze sollen kompetent sein:
!1) für die dem Stenervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen
a) in erster Insianz das Kommunion-Bergamt zu Goslar,
4b) in zweiter Instanz die Königlich Hannoversche Justizkanzlei zu Göt-
lingen,
c) in nt Insianz das Königlich Hannoversche Ober-Appellationsgericht
u Celle;
2) f die Saline Juliushalle "
a) in ersier Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Harzburg und
das Herzoglich Braunschweigsche Kreisqgericht Wolfenbüttel, nach Maaß-
(Nr. 2640.) gabe