Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 14. 
Da die Ausweisung nicht auf Requisition des zur Annahme verpflich- 
teten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des aus- 
weisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport und die Ver- 
Ppflegung der Ausgewiesenen keine Anforderungen an den übernehmenden Staat 
gemacht werden. 
Wenn ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach F. 12. 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht wird, so 
muß letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, 
welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
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Können die respektiven Behörden über die Verpflichtung des Staats, 
dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention aufgestellten 
Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber Statt findenden Kor- 
respondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfallige Differenz derselben auch 
im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide kontra- 
hirenden Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen 
dritten deutschen Bundesstaats stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden 
Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in demselben Ver- 
tragsverhälknisse befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bun- 
desregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der zur 
Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal 
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift 
nachrichtlich milzutheilen ist, in kürzester Zeit einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von 
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in 
dessen Gebiel das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich 
befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
F. 16. 
Vorstehende zweimal gleichlautend ausgeferktigte Uebereinkunft soll in den 
Staaten der beiden kontrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 5. Dezember 1845. 
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Canitz. 
(Ne. 2656.) Vor-
	        
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