Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Kassen-Rendanten unterzeichnet, ausgefertigt und mit Dividendenscheinen auf 6 
Jahre versehen. · - 
Die Aktien werden jedoch erst nach Berichtigung des vollen Nominal- 
Betrages an die Berechtigten ausgehaͤndigt. 
g. 8. 
Die Einzahlung auf die Aktien erfolgt in 10 Raten, jedesmal mit 
10 pCt. in Berlin und Stettin. 
Die Termine der einzelnen Einzahlungen werden nach dem Beduͤrfniß 
besine und von dem Direktorium mindestens vier Wochen zuvor bekannt 
emacht. 
Bestände aus denselben werden bis zu deren Gebrauch nutzbar unter- 
gebracht. 45z„ 
Die bereits eingezahlten 10 pCt., für welche seit dem ersten Tage des 
auf die geleistete Zahlung folgenden Monats bis zum 1. Oktober 1845. 3 Prozent 
Zinsen vergütigt werden, werden von diesem Tage an, sowie die folgenden Ein- 
zahlungen vom letzten Tage eines jeden Fälligkeitskermins an, mit 4 Prozenk jähr- 
lich bis zum Schlusse des Jahres, in welchem der vollständige Betrieb der 
ganzen Bahn erbffnet wird, aus dem Gesellschaftsfonds und respektive aus 
dem Ertrage etwaiger theilweisen Bahnbenutzung verzinset. 
Die Zinsvergütigung erfolgt für jede voraufgegangene Partialzahlung bis 
zum letzten Fälligkeitstage der nächsifolgenden Einzahlung durch Anrechnung 
auf diese; weshalb mit der Aufforderung zur neuen Ratenzahlung zugleich der 
davon in Abzug zu bringende Zinsbetrag für die schon berichtigten Raten be- 
kannt gemacht wird. 
Zur Erhebung der, nach vollgeleisteter Zahlung von da ab bis zum 
Schlusse des Jahres, in welchem der vollständige Betrieb eröffnet wird, elwa 
noch auflaufenden Zinsen werden besondere Zinsscheine ausgefertigt, und bei 
Rücklieferung der Quittungsbogen gegen Entgegennahme der entsprechenden 
Aktien zugleich mit diesen ertradirt (V#. 11.). Mit der Zession eines Quittungs- 
bogens werden jederzeit die laufenden Zinsen dem Zessionar übereignet. 
S. 10. 
Die Partialzahlungen werden auf besonderen, mit der Nummer, welche 
die dafür auszufertigenden Aktien einst erhalten, versehenen, auf den Namen 
des ersten Zeichners lautenden Quittungsbogen, welche Namens des Direkto- 
riums mit Unterschrift von drei Mitgliedern desselben ausgeferrigt werden, durch 
die Unterzeichnung des Kassenbeamten, der in der Aufforderung zur Einzah- 
lung zu deren Entgegennahme als beauftragt benannt wird, bescheinigt. 
Diese stets über die vollen Quoten erfolgende Bescheinigung enthält, dem 
voraufgehenden F. entsprechend, zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung 
der von den früheren Einschüssen bis dahin abgelaufenen Zinsen. 
S. 11. 
Bei Einzahlung der letzten Rate auf einen Quittungsbogen werden dem 
darin
	        
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