Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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darin benannten Aktionair oder dessen Rechtsnachfolger, gegen Räcklie- 
ferung desselben, die entsprechende Aktie nebst Oividendenscheinen und die etwa. 
nach F. 9. ausgefertigten Zinsscheine ausgehändigt. Die Richrigkeit der Legi- 
zimat des Besitzers zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht 
verpflichter. 
Die Rücklieferung des Quittungsbogens ist ohne Weiteres das Aner- 
kenntniß über den Empfang der dafür gebührenden Aktie, Zins= und Divi- 
dendenscheine. 
. 12. 
Der ursprüngliche Unterzeichner des Verpflichtungsscheines, auf dessen 
Namen der Quittungsbogen lauter, bleibt für die Einzahlung des vollen Be- 
trages der entsprechenden Aktie verhaftet und kann sich davon durch keine 
Zession befreien. Es ist der Gesellschaft vorbehalten, nach erfolgter Einzahlung 
von 10 Prozent auf jede Aktie, die Freilassung der ursprünglichen Zeichner von 
der ferneren Verpflichtung zu beschließen. 
F. 13. 
Die Aktionaire, welche die Partialzahlungen nicht in den bestimmten Ter- 
minen leisten, haben eine Conventionalsirafe von 20 Prozent der in Rückstand 
gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wemn indeß auch 
innerhalb 4 Wochen nach einer erneuerten böffentlichen Aufforderung die Jah- 
lung der rückständigen Raten, der Berzugszinsen davon à 5 Prozent vom be- 
stimmt gewesenen Einzahlungstermine an, bis zur geleisieten Zahlung, und der 
Konventionalstrafe nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin 
eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch 
die ursprüngliche Unkerzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den 
Empfang von Aktien für vernichter zu erklären. 
Eine solche Erklärung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter 
Angabe der Nummer der Quittungsbogen, welche gleichzeitig für null und nich- 
tig erklärt werden. 
An die Stelle der, auf diese Art, ausscheidenden Aktionaire werden neue 
Akkienzeichner zugelassen. 
Hierdurch wird jedoch in der, im voraufgehenden Paragraphen aufge- 
nommenen, gesetzlichen Bestimmung wegen Verhaftung der ersten Zeichner nichts 
geandert, und ist das Direkrorium daher auch berechtigt, so lange die ersten 
Uienzeichner ihrer Verhaftung nicht entlassen sind, die fälligen Einzahlungen, 
Zinsen davon und Konventionalstrafe von denselben gerichtlich einzuklagen. 
g. 11. 
Mit Anfang des Jahres nach vollständig eröffnetem Betriebe der gan- 
v%nr Bahn, womit die Zahlung von Zinsen aus dem Baufonds aufhört, krit 
as Recht der Aktionaire zur Theilnahme an dem Reinertrage der gesellschaft- 
lichen Unternehmung ein. 
g. 15. 
Der Reinertrag wird für jedes Kalenderjahr besonders berechnet und 
2685.) 
(Nr. nach
	        
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