Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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nach Abschluß der Jahresrechnungen spaͤtestens im Monat Maͤrz des folgenden 
Jahres festgestellt. 
Derselbe besieht in dem Bestande, welcher nach Abrechnung saͤmmtlicher 
Unterhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten, mit Einschluß der für die 
Erneuerung des Oberbaues und des Betriebsmaterials erforderlichen zu reser- 
virenden Wncge und etwaiger Zinsen für Anleihen, von dem gesammten Er- 
trage. Beichen der Eisenbahnbetrieb in dem betreffenden Jahre abgeworfen hat, 
übrig bleibt. 
Dieser Reinertrag wird auf sämmtliche Aktien vertheilt; übersteigt er 
jedoch 5 Prozent des Aktienkapitals, so wird von dem Ueberschusse über 5 Pro- 
zent mindesiens der vierte Theil, und höchstens die Hälfte, binnen welcher Grän- 
zen der Verwaltungsrath auf Vorschlag, des Direktoriums enrscheidet, zu einem 
Reservefonds genommen, welcher zur Deckung der nicht zu obigen laufenden 
jahrlichen, und nicht aus dem Etat zu bestreitenden Verwendungen gehörigen 
Verbesserungen und außerordentlichen Ausgaben bestimmt ist. Dieser zu sam- 
melnde Reservefonds darf jedoch ohne Genehmigung des Staats nicht 10 Pro- 
zent des Aktienkopitals übersteigen. 
F. 16. 
Der Betrag der nach vorstehendem §. den Aktionairen gebührenden Di- 
vidende wird vom Direktorium öffentlich bekanmt gemacht und gegen Aushän- 
vigung der den Aktien beigegebenen Oividendenscheine denen ausgezahlt, welche 
solche präsentiren. 
S. 17. 
Sollen angeblich verlorene vollbezahlte Quittungsbogen, Aktien, Divi- 
denden= oder Zinsscheine mortifizirt werden, so erläße das Direktorium drei 
Mal, in Zwischenrdumen von 1 Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene 
Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu ma- 
chen. Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, und 
die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, 
so spricht das Land= und Stadtgericht zu Stettin auf den Antrag des Direk- 
toriums, auf Grund des von demselbigen nach obigen Vorschriften erlassenen 
Aufgebots, die Amortisation der in Frage siehenden Dokumente aus. 
An die Stelle der mortifizirten Dokumente fertigt das Direktorium neue 
aus. ODie Kosten dieses Verfahrens fallen den Betheiligten zur Last. 
F. 18. 
Geht aber ein Quittungsbogen verloren, während der, auf dessen Name 
er lautet, noch nicht aus der persönlichen Verbindlichkeit für die Einzahlung 
entlassen ist, so kann auf die davon gemachte Anzeige gegen Aussiellung eines 
Mortifkationsscheins Seitens des, in dem Ouittungsbogen genannten, Mktio- 
nairs und des etwaigen Anderen, von dem konstirt, daß er die zuletzt fällige 
Ratenzahlung geleisiet hat, dem legitimirten Eigenthümer ein Duplikat des ver- 
lorenen Quiktungsbogens ausgefertigt werden. Es darf sich indeß 14 bee 
na
	        
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