Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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mit Ausschluß derjenigen Theile, welche ganz vom Auslande umschlossen sind, 
der 2. Januar sein soll, anstatt des 2. Aprils, welchen die Gesindeordnun 
vom 8. November 1810. §. 43. vorschreibt. — Diese Bestimmung ist durch 
die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätker der Provinz Sachsen zur öffent- 
lichen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Pebrnor 1846. Z 
Friedrich Wilhelm. 
An die Scaatsminister v. Bodelschwingh und Uhden. 
  
(Nr. 2691.) Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung der Statuten der Gasbeleuch- 
tungsgesellschaft zu Lennep. Vom 20. März 1846. 
D. Königs Majestät haben mitrelst Allerhöchster Order vom 13. v. M. die 
notariell vollzogenen Statuten der in Lennep unter dem Namen „Gasbeleuch= 
tungsgesellschaft zu Lennep“ gebildeten Aktiengesellschaft vom 2. Januar und 
17. Aril 1845. zu bestätigen geruhet, was hierdurch mit dem Bemerken be- 
kannt gemacht wird, daß die Statuten selbst durch das Amesblatt der König- 
lichen Regierung zu Düsseldorf Jur öffentlichen Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 20. März 1846. 2½m 
Der Finanzminister. Der Insthminister. 
Flottwell. * hden. 
Für den Minister des Innern. 
Im Auftrage. 
v. Mantenuffel. 
  
(Nr. 2692.) Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung der Statuten des Aktien= 
Vereins für die Neue Stettiner Juckersiederrt. Vom 26. März 1846. 
D. Königs Majesiät haben der unter dem Namen „Neue Stettiner Zucker- 
Siederei“ in Stettin gebildeten Gesellschaft die Rechte einer Aktiengesellschaft 
u verleihen und das Scakut derselben zu bestätigen geruher, was in Gemäß= 
eit des K. 3. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. 
mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung in Stettin zur öffentlichen Kenntniß gelan- 
gen wird. 
Berlin, den 26. * 1846. » 
er Finanzminister. 
Flottwell. 
  
(Nr. 2693.) Gesetz, betreffend die Publikation der Gesetze. Vom 3. April 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
verordnen zur Vereinfachung der bisherigen Bestimmungen über die Publikation 
der Gesetze, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernomme- 
(Nr. 2690—2593.) nem
	        
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