Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 8. 
Zur Guͤltigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu 
fassenden Beschlußes soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln 
der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich sein; jedoch, wenn auch 
diese vorhanden sein sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erach- 
tet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind und zwei Stände 
sich gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur ein Stand in der durch 
die KAräsgordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansicht erklart hat, bleibt 
die Entscheidung Unseren Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. April 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell. Uhden. v. Canitz. 
  
(Nr. 2699—9700.) (Nr. 2700.)
	        
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