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(Nr. 2700.) Verordnung, betressend die Beltragspflicht zur Unterhaltung von Kirchen,
Pfarr= und Schulgebcuden in dem Markgrafthum Oberlausitz. Bom
11. April 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche in Unserem Markgrafthum Ober-
lausitz über die Verpflichtung der Patrone und anderer Personen zur Unter-
haltung der Kirchen, Pfarr= und Schulgebaude obwalten, in Berücksichtigung
des lichelligen Antrages der Kommmmalsände der Oberlausitz, und nach Ver-
nehmung Unserer getreuen Stände der Provinz Schlesien, auf den Antrag
Unseres Staatsminhkerlums, was folgt:
K. 1.
In dem Markgrafehum Oberlausitz sollen fortan bei allen Kirchen,
Marr= und Schulbauten die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II.
Titel 11. 99. 710. bis 756. zur Anwendung kommen, diese Vorschriften auch
bei Erwerbung und Une haitung der Begraͤbnißplaͤtze und der Kirchhofsmauern
zur Richtschnur dienen.
g. 2.
In allen diesen Faͤllen, insbesondere also auch bei dem Bau und der
Unterhaluung von Landkirchen, soll jedoch der Patron nur ein Drittel der in
baarem Gelde zu entrichtenden Beiträge zu leisten verpflichtet sein.
K. 3.
Bei abgeschlossenen Verträgen und ergangenen rechtskräftigen Erkennt-
nissen hat es auch ferner das Bewenden; auf örtliche Gewohnheiten, welche
über die vorgedachten Verpflichtungen (V. 1. und 2.) bestehen könnten, soll
dagegen nicht ferner zurückgegangen werden.
g. 4.
Sind außer den Kirchenpatronen und Eingepfarrten auch noch andere
Personen zu Beitragen verpflichtet, so wird durch das gegenwärtige Gesetz in
der Beitragsverpflichrung dieser Personen nichts geändert. u
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