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K. 4.
Gegenwäriges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1846. in Kraft; die bis
zu diesem Zeitpunkte von einem unvereideten Stellvertreter vorgenommenen
polizeilichen Handlungen können durch Berufung auf die unterbliebene Vereidi-
Lung desselben nicht angefochten werden. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1846.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden.
Beglaubigt:
3 ode.
(Nr. 2703.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. April 1846., durch welche der vereinigten
Gemeinde Alt= und Neu-Klätze die revidirte Städteordnung vom 17. Wärz
1831. verliehen wird.
A- Ihren Bericht vom 3. d. M. will Ich der vereinigten Gemeinde Alt-
und Neu-Klötze, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Stadteordnung
vom 17. März 1831. verleihen und Sie ermächtigen, wegen deren Einführung
das Erforderliche anzuordnen. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsamm-
lung bekannt zu machen.
Berlin, den 24. April 1846.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Bodelschwingh.
(Nr. 2704.) Bekanntmachung, die Erichtung einer Mtiengesellschaft unter der Firma:
„„Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft“ betreffend. Vom 8. Mai 1846.
D. Königs Majesiät haben die Errichtung einer Akkiengesellschaft in Köln
unter der Firma „Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft“ zu genehmigen und
das Statul derselben zu bestäzigen geruhet. Dies wird hiermit in Gemäßheit
des K. 3. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. unter
dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß die Aufnahme des Statuts der Gesell-
schaft in das Amtsblatt der Regierung zu Köln angeordnet ist.
Berlin, den 8. Mai 1846.
Der Finanmister. Für den Minister des Innern.
lottwell. Im Auftrage.
v. Manteuffel.
(Nr. 2705.)