Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Anmerkungen. 
-a) Bei den vorstehend unter 6, 8 und 10. bezeichneten Handlungen wird 
eine angefangene und zum Theil beschriebene Seite als volle Seite 
gerechnek und dafür das halbe Honorar eines Blattes mit 3 Sgr. 
angesetzt. 
0) Bei Erhebung eines Hypothekenauszuges (zu 5.) richtet sich das Honorar 
des Hypothekenbewahrers nur nach der Zahl der darin enthaltenen 
Inskriptionen, und kann für die schließliche Bescheinigung, daß außerdem 
keine Inskriptionen wider den Schuldner vorhanden seien, nichts gefor- 
dert werden. Das Honorar für eine Negativbescheinigung findet daher 
nur in dem Falle statt, wenn keine Inskription gegen die Person besteht, 
auf welche das Attest lautet. 
Für die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung von Mutations= 
Urkunden und Beschlegnahmeverfügingen zum Transsbribiren und von 
Bordereaur zum Inskribiren sindet kein Honorar Statt. Die Hypothe- 
kenbewahrer sind verpflichtet, den Interessenten diese Bescheinigung in 
allen Fällen, und zwar nicht blos über die eingereichten Urkunden, son- 
dern auch über den bezahlten Vorschuß zu ertheilen. 
c 
— 
  
(Nr. 2706.) Reglement fuͤr die Feuersozietaͤt der Haupt- und Residenzstadt Koͤnigsberg i. Pr. 
Vom 22. Mai 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen rc. 2c. 
haben, da das Feuersozietäts-Reglement Unserer Haupt= und Residenzstadt 
Königsberg vom 25. Juli 1723. an manchen Mängeln leidet und den jetzigen 
Verhältnissen nicht mehr überall angemessen ist, eine Revision desselben ange- 
ordnet, und nachdem dieselbe bewirkt und die Interessenten darüber vernommen 
worden sind, verordnen Wir, wie folgt: 
S. 1. 
Es soll für Unsere Haupt= und Residenzstadt Königsberg i. Pr. nach 1. Augemein 
Bestimmun 
wie vor eine dffentliche Sozietät bestehen, deren Zweck auf gegenseilige Ver- 
sicherungen von Immobilien gegen Feuersgefahr gerichtet, und in welcher also 
die Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilneh= 
mer zugleich in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und Versicherten be- 
findek, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Ge- 
setze pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftek ist. 
. H.2. 
Das bisherige Feuersozietaͤts-Reglement vom 25. Juli 1723. soll außer 
Kraft treten. In welcher Art die rechtlichen Verhaͤltnisse der auf den Grund 
Er. NosNos.) des 
et 
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