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K. 77.
Alljährlich legt die Kasse über die Feuersozietäts = Fonds spezielle Rech-
nung. Dieselbe wird, wie bei den eigentlichen Kommunalfonds, durch den
Magistrat und die Stadtwerordnetenversammlung abgenommen.
§. 78.
Die Justifikation der Kassen-Einnahme erfolgt auf nachstehende Weise:
a) das Soll der ausgeschriebenen Beiträge wird durch die von der Feuer-
Sozietäts-Deputatlon bestätigte Heberolle belegt;
b) Veränderungen in diesem Soll, welche nach Aushändigung der Heberolle
durch Ab= und Zugang der Theilnehmer resp. Erhöhung und Herunter-
setzung der Versicherungssummen eintreten, müssen durch besondere Ver-
fügungen der Feuersozietts-Deputation, und
P) etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Vereinnah-
mungs-Orders der genannten Deputation justifizirt werden;
d) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Feuersozietaͤts-De-
putation nachzuweisen.
S. 79.
Bei der Ausgabe ist die Haupt-Post „an bezahlten Brandverguͤtungs-
Geldern“ durch förmlich ausgeferkigte Festsetzungs-Dekrete und resp. Zahlungs-
Orders der Feuersozietäts-Deputation, imgleichen durch gehörige Quittungen
der Empfänger zu juslifiziren.
Die Verwaltungs= und alle sonstigen Ausgaben werden durch besondere
Anweisungen und kassenmäßige Quittungen justifizirt.
80.
Der Feuersozietts-Fonds wird bei den gewöhnlichen monatlichen und
den sonst stattfindenden extraordinairen Revisionen der Kommunalkasse durch die
Kassenrevisions-Kommission mitrevidirt.
g. 81.
Am. Verfab- Beschwerden über das Verfahren der Feuersozietäts -Deputation oder
1in * Anfragen derselben sind zunaͤchst bei dem Magistrat, in hoͤherer Instanz aber
Streltfallen. bei der Regierung, dem Ober-Präsidenten und event. bei dem Minister des
nern anzubringen.
§. 82.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Soziert und einem oder mehreren der Assozürten eniehen, ver-
eibt