Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 77. 
Alljährlich legt die Kasse über die Feuersozietäts = Fonds spezielle Rech- 
nung. Dieselbe wird, wie bei den eigentlichen Kommunalfonds, durch den 
Magistrat und die Stadtwerordnetenversammlung abgenommen. 
§. 78. 
Die Justifikation der Kassen-Einnahme erfolgt auf nachstehende Weise: 
a) das Soll der ausgeschriebenen Beiträge wird durch die von der Feuer- 
Sozietäts-Deputatlon bestätigte Heberolle belegt; 
b) Veränderungen in diesem Soll, welche nach Aushändigung der Heberolle 
durch Ab= und Zugang der Theilnehmer resp. Erhöhung und Herunter- 
setzung der Versicherungssummen eintreten, müssen durch besondere Ver- 
fügungen der Feuersozietts-Deputation, und 
P) etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Vereinnah- 
mungs-Orders der genannten Deputation justifizirt werden; 
d) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Feuersozietaͤts-De- 
putation nachzuweisen. 
  
S. 79. 
Bei der Ausgabe ist die Haupt-Post „an bezahlten Brandverguͤtungs- 
Geldern“ durch förmlich ausgeferkigte Festsetzungs-Dekrete und resp. Zahlungs- 
Orders der Feuersozietäts-Deputation, imgleichen durch gehörige Quittungen 
der Empfänger zu juslifiziren. 
Die Verwaltungs= und alle sonstigen Ausgaben werden durch besondere 
Anweisungen und kassenmäßige Quittungen justifizirt. 
80. 
Der Feuersozietts-Fonds wird bei den gewöhnlichen monatlichen und 
den sonst stattfindenden extraordinairen Revisionen der Kommunalkasse durch die 
Kassenrevisions-Kommission mitrevidirt. 
g. 81. 
Am. Verfab- Beschwerden über das Verfahren der Feuersozietäts -Deputation oder 
1in * Anfragen derselben sind zunaͤchst bei dem Magistrat, in hoͤherer Instanz aber 
Streltfallen. bei der Regierung, dem Ober-Präsidenten und event. bei dem Minister des 
nern anzubringen. 
§. 82. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Soziert und einem oder mehreren der Assozürten eniehen, ver- 
eibt
	        
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