Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 97. 
Endlich soll auch jede oͤffentliche Behoͤrde verpflichtet sein, der Feuerso- 
ietaͤts- Deputation jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten 
ehoͤrde) Geschaͤftskreise gehoͤrige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche 
Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
K. 98. 
xv. 7 Zur Ertheilung von Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam 
Ssesbenkschs- gewordene Brandhülfeleistungen oder zum Ersatz außeerordentlicher Beschädigun- 
Sescue. Fen, soweit hierbei das gegemwärtige Reglement nicht entgegensteht, ist die Feuer- 
wa 
ozietäts-Deputation in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats 
einzuholen verbunden. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Mai 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
Feuer-
	        
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