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g. 3.
Die für den Landarmen-Fonds nöthige Summe wird durch den Kom-
munallandtag des Markgrafthums Niederlausttz, oder in dessen Auftrag durch
die Landesdeputation, unter Kommunikation mit den Verwaltungskommissionen
der obengenannten Inslitute, festgestellt und die Autorisation zu beren Aufbrin-
gung von dem Koͤniglichen Ober-Praͤsidio der Provinz Brandenburg ertheilt.
Die Beitraͤge selbst aber werden nach dem im F. 2. gedachten Maaßslabe als
ein Zuschlag zur Klassensteuer mit dieser von den Maglchen Kreiskassen er-
hoben, und mit den Kriegsschulden-Beiträgen an die sländische Landes-Ober-
Steuerkasse abgeführt.
. 4.
Der Landarmen-Fonds wird zwar für sich und abgesondert, jedoch von
den Beamten der siändischen Landes-Obersteuerkasse unter Aufsicht der Lan-
desdeputation, zugleich mit verwaltet. Die Rechnungen werden von der zur
Abnahme der Handes) Obersteuerkassen-Rechnungen von den Ständen ernannten
Deputation abgenommen, dem Kommunallandkage vorgelegt, von ihm die De-
charge ertheilt und nach Befinden das Resultat alljaͤhrlich oͤffentlich bekannt gemacht.
.
Aus diesem Landarmen-Fonds ruler bestritten werden:
a) die erforderlichen Sustentationsgelder an die Irrenanstalt zu Sorau;
b) der früher aus der Ober-Steuerkasse gezahlte Zuschuß an das Strafhaus
zu Luckau;
c) die Unterhaltungskosten für die Korrektions= und Arbeitsanstalt zu
ckau;
ch die weiter unten in den GV. 19. und 20. erwähnten, das Armenwesen
der Provinz betreffenden anderweiten Verbindlichkeiten, und endlich
e) die Zahlungen, welche die Staͤnde des Markgrafthums Niederlausitz
fuͤr die Ausbildung taubstummer Kinder bewilligt haben, oder für die
Ausbildung ähnlicher unglücklicher Kinder noch bewilligen mochten.
Die Irrenanstalt zu Sorau, ich von einer aus zwei Koͤniglichen und
zwei staͤndischen Kommissarien zusammengesetzten
Direktorialkommission
nach Inhalt des Regulativs vom 1. Februar 1825. und auf den Grund der
Generalverordnung,
„wegen Errichtung einer Versorgungs- und Arbeitsanstalt zu Sorau
vom 16. November 1812.“
verwaltet wird, ist lediglich als eine Aufbewahrungs= und Heilanstalt für ge-
müthskranke Personen zu betrachten und demnach von allen Verpflichtungen
entbunden worden, welche ihr als eine Versorgungs= und Arbeitsanstalt durch
die oben genannte Generalverordnung vom 16. November 1812. aufgelegt t und
durch das Regulativ vom 1. Februar 1825., H. 19. erneuert worden sin
. 7T.
In Betreff der Aufnahme der Gemuͤthskranken in diese Anstalt bleibt
es bei den Bestimmungen des Regulativs vom 1. Februar 1825., .
daß naͤmlich jeber Gemuͤthskranke aus der Niederlausi itz, bessen *m
(Nr. 722.) in