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Regierung offen, welche nach K. 34. a. a. O. über Streitigkeiten zwischen ver-
schiedenen Armenverbänden zu entscheiden hat.
In den Fällen, wo nach §F. 22. eine zu den Landarmen gehörende Per-
son in den Anstalten zu Luckau oder Sorau als Mägling untergebracht werden
soll, hat die Landesdeputation die Transportirung derselben sofort zu bewirken,
die betreffende Verwaltungskommission jedoch jedesmal davon in Kenntniß
zu setzen.
Berlin, den 17. Mai 1840.
Für den Minister des Innern. - --.
Im Allerhoͤchsten Auftrage Der Finanzminister.
v. Bodelschwingh. Flottwell.
—.——
Nr. 2723.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Juni 1840., betreffend die Bestätigung des
Regulativs über die Verwaltung des Landarmenwesens des Kottbuser
Kreises, vom 17. Mai 1840.
A. Ihren Bericht vom 17. v. M. will Ich das wierbei zurückfolgende
Regulativ über die Verwaltung des Landarmenwesens des Kottbuser Kreises,
nebst dem damit in Verbindung slehenden Rezesse zwischen den Kommunal=
Ständen des Markgrafthums Noderlaust und den Ständen Kottbuser Kreises
alten Verbandes über die fernere Aufnahme und Unterbringung der Gemüths=
kranken, der Korrigenden und der Landarmen-Pfleglinge in die Niederlausitz-
ständischen Institute zu Sorau und Luckau, vom 13. März 1842., genehmigen
und Sie ermächtigen, wegen Ausführung dieses Regulatios, welches mit
Meinem gegenwärtigen Erlasse durch die Gesetzsammlung zu publiziren ist, das
Erforderliche anzuordnen.
Charlortenburg, den 8. Juni 1840.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Flottwell.
Regulativ
über
die Verwaltung des Landarmenwesens des Kottbuser Kreises.
J. Gemäßheit des F. 11. des Gesetzes über die Verpflichkung zur Armen-
pflege vom 31. Dezember 1842. werden üuber die Einrichtung des Landarmen-
wesens im Kokrtbuser Kreise, welcher einen besondern Landarmen-Verband bil-
det, sowie über das Behufs der Korrektion der Landstreicher, Bettler und
Arbeitsscheuen zu beobachtende Verfahren nach Anhörung der Sctände des
gedachten Kreises nachfolgende Bestimmungen erlassen.
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