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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 20—
(Nr. 2725.) Deklaration des F. 95. Titel 12. Theil I. des Allgemeinen Landrechts, betref-
send die Befärderung eines dorfgerichtlichen Testaments oder Kodizills an
den Gerichtshalter. Vom 10. Juli 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von
Preußen 2c. 7.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Auslegung des F. 95. Titel 12.
Theil 1. des Allgemeinen Landrechts, im Verbindung mit §F. 139. a. a. O. und
g. 33. des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht, obwalten, deklariren Wir, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten
Unseres Staatsraths, die gedachte Vorschrift dahin:
daß zwar den Dorfgerichten die Verpflichtung obliegt, ein von ihnen
auf= oder angenommenes Testament oder Kodizill dem Gerichtshalter,
wenigstens durch eines ihrer Mitglieder personlich einzuhdndigen, jedoch
die Rechtsbeständigkeit des Testaments oder Kodizills von dieser persön-
lichen Einhändigung desselben an den Gerichtshalter nicht abhängig ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 10. Juli 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Uhden.
Beglaubigt:
ode.
Jahrgang 1846. (Nr. 725—3727.) 39 (Nr. 2720.)
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1846.