Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

(Nr. 2733.) Deklaration über die Anwendung des F. 395. Titel 24. Theil J. des Allge- 
meinen Kandrechts. Vom 21. Juli 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen tc. 1c. 
erklären auf den Antrag Unseres Staarsministeriums, nach Anhörung Unserer 
getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths: 
daß die dem Vermiether und Verpächter im F. 395. Titel 21. Theil I. 
des Allgemeinen Landrechts beigelegten Rechte eines Pfandgläubigers 
sich nur auf solche Sachen und Effekten erstrecken, welche dem Miether 
oder Bchter selbst gehören oder welche derselbe ohne Einwilligung des 
Eigenthümers zu verpfänden befugt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. 
Be Lanbigt 
ode.
	        
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