Aber alsbald erwuchsen aus dem schwierigen Verhältnis der
zwiefachen Landesherrschaft gegenüber der Einheitlichkeit der Stände
Streitigkeiten zwischen Schwerin und Strelitz (von Bedeutung nur für
Stargard, nicht für Ratzeburg, das ganz außerhalb der landständischen
Verfassung steht und für diese Ausland ist). Schwerin beanspruchte
nämlich rücksichtlich der Stände nicht nur das alleinige Berufungsrecht,
sondern auch das alleinige Propositionsrecht. Demgegenüber berief Strelitz
die stargardischen Stände zu Sonderlandtagen nach Neubrandenburg und
legte dort einen selbständigen Landkasten an (1702—21), bis 1721
durch eine kaiserliche Kommission die Gemeinschaftlichkeit der Landtage
und des Landkastens wiederhergestellt und demnächst das jus comproponendi
des strelitzer Herzogs von Reichswegen festgestellt wurde.
Doch auch mit den Ständen war ernster Streit, anhebend nach
dem westfälischen Frieden, und zwar über Finanz= und Steuerfragen.
Aus der in jenem Frieden den Reichsständen beigelegten Landeshoheit
folgerten diese das Recht zur Verteidigung des Landes und zur
Erhebung der dazu nötigen Kosten. Das Reichsrecht ermächtigte die
Reichsstände, ihre Landstiände, Bürger und Untertanen zur Beihülfe
heranzuziehen für Aufbringung des Kammerzielers (so hieß der Beitrag
zur Unterhaltung des Reichskammergerichts), der Festungsbau= und
Garnisonkosten und der zu Reichsdeputations= und Kreiskonventen
erforderlichen Legationskosten. Das widerstritt dem alten Recht der
Landstände Mecklenburgs, da der Landesherr die Landesregimentskosten
allein zu tragen, die Stände keine Kontributionen anders auf sich zu
nehmen hatten, als wenn sie sich freiwillig und ohne alle Schuld und
Pflicht dazu verstanden. Das war ja ausdrücklich in den keaiserlich
bestätigten Landesreversalen anerkannt. Jetzt war von Reichswegen eine
Kontribution für jene Zwecke vorgesehen, doch dabei das Maß der
Kontribution und die Art ihrer Erhebung unbestimmt gelassen. Darüber
erwuchsen heftige Kämpfe. Unter kaiserlicher Vermittlung wurde 1701
ein Vergleich über die Höhe der jährlichen Kontribution abgeschlossen,
aber von einem großen Teile der Ritterschaft angefochten.
Dazu kam seit 1713 die böse Zeit unter dem despotischen Regiment
des Herzogs Karl Leopold, der überhaupt nicht nach den Rechten
des Landes und der Stände fragte und es dahin brachte, daß 1728
sein Bruder Christian Ludwig vom Kaiser mit der Regierung betraut
wurde.
Fast ein Jahrhundert unablässigen Haders war verflossen, als
Karl Leopold 1747 starb und Christian Ludwig zur Folge kam. Er