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derselben nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch
gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen werden auf
Kosten des Fabrikinhabers getroffen.
Die Inhaber von Ruͤbenzuckerfabriken find verpflichter, über ihren ge-
sammten Fabrikatrionsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrikbücher), aus
welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikare
verschiedener Gattung erlichtlich sein muß, zu führen und solche den
Ober-Beamten der Steuerverwallung (Ober-Kontrolleuren, Ober-Inspek-
toren oder noch höher stehenden Beamten), sowie deren Vertretern jeder-
zeit, anderen Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von der Provin-
zial-Steuerbehörde besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen.
ö. 12.
—
a) Wenn eine neu angelegte Rübenzuckerfabrik zuerst, oder eine außer 5. Anmeldung
Thärigkeit gewesene ältere Anlage der Art wieder in Bectrieb gesetzt des Betriebs.
werden soll, so muß der Inhaber solches der Steuerhebestelle des Be-
zirks vierzehn Tage vor dem murhmaßlichen Beginne des Betriebs
schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber
ertheilen lassen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob
und mir welchen regelmaßigen Unterbrechungen der Betrieb Statt
sinden soll.
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßt die
Steuerhebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig
in der Fabrik einfinde.
. 13.
) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat un Herbste jeden Jahres, drei 6. Einrei-
Tage nach Beendigung der Erndte und, wenn diese über den Schluß H#ng von
des Monats November hinaus dauern sollte, spatestens am letzten Tage Vorratbs=
des gedachten Monats, der Steuerhebesielle ein nach einem besondern r**
Mustker anzufertigendes Verzeichnitz seiner sämmtlichen Rübenvorräthe, /#e
worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben sein muß, zwei-
fach einzureichen, auch jeden ferneren Zugang an Rüben, zur Nachtra-
ung in dem Verzeichnisse sogleich anzumelden.
b) Das eine Exemplar dieses BVerzeichnisses wird, mit dem Bisa der Steuer-
Hebestelle versehen, zurückgegeben, und muß in dem Betriebslokale rein-
lich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern sogleich
vorgelegt werden kann. 44
Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Rüben in getrocknetem 7. Besondere
(gedörrtem) Zustande verarbeiter werden, sind verpflichtel, ihre gesammten Vor- Zershristen
raͤthe an getrockneten Rüben nur an einem gewissen, ein fuͤr allemal zu bestim- briken 14.
menden Orte, welcher unter Mitverschluß der Steuerbeamten steht, aufzube= welchen ge-
wahren, auch, so oft getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es wbete r
von auswartigen Tnochrungsanslallen oder von dritten Personen — bezogen arbeitet wer-
werden sollen, der Steuerbebestelle solches spatestens am Nachmittage des vor- den.
hergehenden Tages schriftlich anzumelden.
Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der
(Nr. 2737.) ein-