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3) da, wo die Ruͤben im getrockneten Zustande verarbeitet werden, getrock-
nete Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die
Erwaktionsgefüße bringt oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden
Operation unterwirft, oder getrocknete Rüben ohne vorgängige Anmel-
dung bei der Steuerbehörde in eine Rübenzuckerfabrik einführr.
Kann in den Fällen unter 2. und Z. der Angeschuldigte nachwei-
sen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben wollen, so sindet nur
eine Ordnungsstrafe nach Maaßgabe des #K. 25. oder 20. Statt.
Die Strafe der Defraudanon besht in einer dem vierfachen Betrage = im ercen
der vorenthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals alle.
weniger als 10 Rthlr. betragen soll.
i Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu ent-
richten.
g. 19.
Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verur= u. im T
theilung, wird die nach F. 18. eintretend Geldbuße verdoppelt. Näckfal
Jeder fernere Ruͤckfall wird mit e%% Doppelten der im F. 19. bestimm= bei ferneren
ten Geldbuße, sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rüben= Röß fällen.
zuckerfabrikarion und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf
Jahren geahndet.
. 21.
Die Strafe der Defraudation wird um die Haͤlfte geschaͤrft, wenn in 3. Strafe der
den unter Nr. 2. und 3. des 9. 17. gedachten Faͤllen Defraude.
4) unter amtlichem Berschlusse beßindliche Jerkleinerungsapparafe oder Er- Prrb
traktionsgefäße eigenmachtig in Betrieb gesetzt, oder Umstän-
2) nicht angemeldete me In ee oder Extraktionsgefäße gebraucht,
oder .
))mchkasgemeldeteRanmezuemerznrcknckergcwmnungdienendenOpc
ration benutzt worden sind.
. 22.
Die Strafen der Miturheber, Gehälfen und Begänfliger einer Defrau= Strafe der
dation, sowie derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach dessen Tdeilnahme.
Verübung wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen
zu bestimmen.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theil-
wber einer Defrandation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht
aben
G. 23. erechnu
Sind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benutzt * Eatt
worden, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudations- uen, EStper
strafe nach derjeni enigen Wenge Rüben berechnet, welche 8 der letzten sechs fraudations-
Monate vor dem Tage der Entdeckung, auf dem unbefugeer Weise gebrauchten „em un
Geräthe hat verarbeiret werden können, in sofern nicht entweder eine groͤßere aue-
Steuerverkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb in Gerätbe un-
der angenommenen Ausdehnung nicht Statt gefunden hat. daußter,
(Nr. 2737.) G. 21. wutt wor-