Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 24. 
b. Wenn au- Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, 
ber bebrauch eigenmächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Vor- 
rätbe unde- aussetzung, wie am Schlusse des §. 23., die verkürzte Steuer und der Betrag 
E- der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche seit 
· der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Geraͤth zuletzt amtlich unter 
Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Ge- 
räthe hat verarbeitet werden können. 
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ISZMFIZ Wer die Fabrikgeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenom- 
minn dar menen Veränderungen nicht, wie im H. 8. vorgeschrieben ist, anzeigt, oder 
Anterlassenen den Nauminhalt der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des F. Z. zuwider, zu 
oderunrichti- gering angiebt, oder die im §. 9. vorgeschriebene Bezeichnung der Grräche 
ben Wuetge unterläßt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wieder- 
und der un- holungen auf 20 bis 50 Rchlr. erhöht wird. 
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b. Bestrafung Die Uebertretung solcher, in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun- 
gaten ue gen und der in Gemähheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten 
Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll 
mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rchlr. geahndet werden. 
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4.Verwand— Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens 
lang der- nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, 
#eäibeitt welche jedoch im ersten Falle die Dauer von einem Jahre, bei dem ersten Rück- 
aft. falle die Dauer von zwei Jahren und bei ferneren Ruͤckfaͤllen die Dauer von 
vier Jahren nicht uͤbersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferneren 
Rückfalle nicht unter einem halben Jahre betragen soll. 
F. 28. 
5. Sonstige In Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, 
irftefim- der Konkurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der Steuerbeamten und 
der Widersetzlichkeit gegen letztere gelten die Bestimmungen der G. 83. 84. und 
86. bis einschließlich 89. der Steuerordnung vom 8. Februar 1819., sowie der 
Deklaration vom 0. Oktober 1821. 
§S. 29. , 
B. Straf- Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Kontravenienten kommen die Vor- 
Verfabren. schriften der Stcenerordnung vom 8. Februar 1819. 9#. 91. bis einschließlich 
95., sowie die zur Deklaration der W. 93. und 94. derselben ergangenen Be- 
stimmungen vom 20. Januar 1820. und 27. September 1833. zur Anwendung. 
30 
F. 30. 
Die durch diese Verordnung für das Vergehen der Defraudation be- 
stimmten Strafen verjähren in Fünf Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in 
Einem Jahre seit Verübung des Vergehens oder der Kontravention. 
Gegeben Sanssouci, den 7. August 1346. 
(LI. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell.
	        
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