Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

II. Innere 
Organisa- 
tion der 
— 
nal 
Kommu- 
landtag. 
—– 352 — 
umfassen und hat die gegenseilige Versicherung von Gebäuden gegen Feuers- 
gefahr in der Art zum Zweck, daß jeder Theilnehmer der Sozietät sich zugleich 
in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindet; 
als Versicherer jedoch nur mit dem ihm nach dem gegenwärtigen Reglement 
pPro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beitrage verhaftet ist. 
Doch sollen solche Ortschaften und Etablissements, welche zwar nicht zu 
dem Verwaltungsbezirk eines der oben bezeichneten Kreise gehören, aber im 
Jahre 1806. zur Neumark gerechnet wurden und noch gegenwärtig bei der 
Sozietat versichert sind, zum Ausscheiden aus derselben nicht gezwungen 
werden. - 
5.«3. 
Zum platten Lande werden alle Gebaͤude gerechnet, welche bisher nicht 
zum Kommunalverbande oder Bezirke einer Stadt gehörten. 
g. 4. 
Die zur Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegenheiten aufzunehmenden 
Verhandlungen, die darauf bezügliche Korrespondenz der Behörden mit einander 
und mit den Mitgliedern der Sozietät, die Kataster, die amrlichen Aktesie für 
die Versicherungen, und die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs- 
Zahlungen aus der Sozietätskasse, sind vom karifmäßigen Stempel und von 
Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen, die Namens der Sozietät geführt werden, sind diejenigen 
Stempel und Sporteln, deren Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaßige 
Stempel in dem halben Betrage und zu den Nebeneremplaren der Steimpel 
beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
g. 5. 
Ebenso soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver- 
merk: „Feuersozietäts-Sachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel ver- 
schlossenen Berichte, Schreiben und Verfügungen, Gelder und Packete zustehen, 
die in Feuersozietäts-Angelegenheiten zwischen den Behörden hin und her ge- 
sendet werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten aber mussen Fre 
Briefe an die Feuersozietäts-Behörde frankiren, indem ihnen und den an sie 
ergehenden unfrankirten Antworten die Porkofreiheit nicht zu Statten kommt. 
g. 6. 
Die Land-Feuersozietaͤt der Neumark ist ein staͤndisches Institut, welches 
mit Vorbehalt des Aufsichtsrechts des Staats, dem Neumaͤrkischen Kommunal- 
Landtage untergeordnet ist. 
Mit diesem Vorbehalte bildet der Kommunallandtag für alle Land- 
Feuersozietäts-Angelegenheiten die höchsie und letzte Instanz. Bei allen, diese 
Angelegenheiten betreffenden Streitigkeiten der einzelnen Sozietätsmitglieder oder 
Kreise unter einander, bei allen Beschwerden über diesfällige Anordnungen der 
Kreissiände, der Kreisdirektoren oder des Generaldirektors (G. 8.) haben die 
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