II. Innere
Organisa-
tion der
—
nal
Kommu-
landtag.
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umfassen und hat die gegenseilige Versicherung von Gebäuden gegen Feuers-
gefahr in der Art zum Zweck, daß jeder Theilnehmer der Sozietät sich zugleich
in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindet;
als Versicherer jedoch nur mit dem ihm nach dem gegenwärtigen Reglement
pPro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beitrage verhaftet ist.
Doch sollen solche Ortschaften und Etablissements, welche zwar nicht zu
dem Verwaltungsbezirk eines der oben bezeichneten Kreise gehören, aber im
Jahre 1806. zur Neumark gerechnet wurden und noch gegenwärtig bei der
Sozietat versichert sind, zum Ausscheiden aus derselben nicht gezwungen
werden. -
5.«3.
Zum platten Lande werden alle Gebaͤude gerechnet, welche bisher nicht
zum Kommunalverbande oder Bezirke einer Stadt gehörten.
g. 4.
Die zur Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegenheiten aufzunehmenden
Verhandlungen, die darauf bezügliche Korrespondenz der Behörden mit einander
und mit den Mitgliedern der Sozietät, die Kataster, die amrlichen Aktesie für
die Versicherungen, und die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs-
Zahlungen aus der Sozietätskasse, sind vom karifmäßigen Stempel und von
Sporteln entbunden.
Bei Prozessen, die Namens der Sozietät geführt werden, sind diejenigen
Stempel und Sporteln, deren Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaßige
Stempel in dem halben Betrage und zu den Nebeneremplaren der Steimpel
beglaubigter Abschriften zu verwenden.
g. 5.
Ebenso soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver-
merk: „Feuersozietäts-Sachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel ver-
schlossenen Berichte, Schreiben und Verfügungen, Gelder und Packete zustehen,
die in Feuersozietäts-Angelegenheiten zwischen den Behörden hin und her ge-
sendet werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten aber mussen Fre
Briefe an die Feuersozietäts-Behörde frankiren, indem ihnen und den an sie
ergehenden unfrankirten Antworten die Porkofreiheit nicht zu Statten kommt.
g. 6.
Die Land-Feuersozietaͤt der Neumark ist ein staͤndisches Institut, welches
mit Vorbehalt des Aufsichtsrechts des Staats, dem Neumaͤrkischen Kommunal-
Landtage untergeordnet ist.
Mit diesem Vorbehalte bildet der Kommunallandtag für alle Land-
Feuersozietäts-Angelegenheiten die höchsie und letzte Instanz. Bei allen, diese
Angelegenheiten betreffenden Streitigkeiten der einzelnen Sozietätsmitglieder oder
Kreise unter einander, bei allen Beschwerden über diesfällige Anordnungen der
Kreissiände, der Kreisdirektoren oder des Generaldirektors (G. 8.) haben die
Ent-