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Entscheidungen des Kommunallandtags definitive Guͤltigkeit, ohne daß ein wei-
terer Rekurs oder eine Berufung auf rechtliches Gehoͤr zulaͤssig ist. Wer in
die Sozietaͤt eintritt, unterwirft sich dadurch stillschweigend diesen Bestimmun-
gen und verzichtet auf alle ihm sonst zustehenden Mittel zur Ausführung sei-
ner vermeintlichen Ansprüche.
Die Verkügungen wegen Ausführung der von dem Kommunallandtage
in Feuersozieldts-Angelegenheiten gefatten Beschcse werden, so weit solche er-
forderlich 8 von dem Ober-Präsidenten und resp. auf den Vortrag desselben
von dem Ministerium des Innern getroffen.
. 7.
Was indessen die Beschwerden der einzelnen Kreiseingesessenen in Feuer-
Sozietats-Angelegenheiten anbetrifft, so findet deshalb folgendes Verfahren Statt:
a) der Spezialdirektor leitet und führr in der Regel in seinem Kreise die
schriftlichen Untersuchungen in allen daselbst vorkommenden, zum Ressort
der Neumärkischen Land-Feuersozietät gehbrigen Angelegenheiten. Ebenso
erläbßt derselbe darin
b) nach geschlossener Untersuchung auf Grund der Verhandlungen, im Fall
das Feuersozietäts-Reglement es nicht ausdrücklich anders bestimmt, die
erste Verfügung, er erkennt gleichsam in erster Instanz.
c) Von dem ergangenen dem Betheiligten zugefertigten Resolute erhält der
Generaldirektor als oberster Verwaltungsbeamter der Sozietät, der be-
sonders darauf zu wachen hat, daß die Sozietät in ihren Rechten nicht
gefährdet wird, eine Abschrift.
4) Bei der Publikation des Resoluts, oder der in vim Publicati gesche-
henen Zufertigung desselben, ist dem Betheiligten ausdrücklich bekannt zu
machen:
daß ihm dagegen, falls er sich durch die erfolgte Entscheidung oder
durch einige. Punkte derselben gravirt halte, das Rechtemittel des
Rekurses dagegen an die Assozkirten des Verbandes auf dem Kreis-
tage zustehe, welches Rechtsmittel er jedoch innerhalb 10 Tagen
unter genauer Angabe: gegen welche Punkte der Entscheidung er
solches einzulegen beabsichtige, bei ihm, dem Spezialdirektor, anzu-
melden habe, widrigenfalls das Resolut die Rechtskraft beschreite
und gegen ihn in Ausführung gebracht werde.
e) An die Mei des Kreises steht auch dem Generaldirektor das Rechts-
mittel des Rekurses gegen die erste Entscheidung binnen gleicher Frist
und in gleichem Umfange zu, wenn er etwa die Sozietät durch die Enk-
scheidung verletzt glaubt.
O Wird das Rechtsmittel von dem unmittelbar Betheiligten angemeldet,
so ist dies dem Generaldirektor zu notifiziren, und so umgekehrt, wenn
von diesem an die Assoziirten auf dem Kreistage rekurrirt wird.
(Nr. 2740.) 51 8) Dem