Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g) Dem Rekurrenten kann zur Einreichung der Rekursschrift eine nach den 
Umsicnden abzumessende, nicht ohne Grund länger als 4 Wochen aus- 
zudehnende Frist bewilligt werden. 
Die Rekursschrift muß, wenn bei der ferneren Entscheidung darauf Rück- 
sicht genommen werden soll, an den Spegzialdirektor Behufs der weite- 
ren Beförderung zum zweiten Spruch, eingereicht werden. Ist sie in 
der bestimmten Frist nicht eingegangen, so werden die Akten, so wie sie 
vorliegen, also ohne Rekursschrift, zur Entscheidung der Assozürten auf 
dem Kreistage vom Spezialdirektor vorgelegt, welches dem Rekurrenten 
zugleich zu notiftziren ist. 
i) Die Entscheidung der Assozürten auf dem Kreistage, woran der Spe- 
zialdirektor keinen Theil genommen, weil er bereits in der ersten Ent- 
scheidung seine Meinung ausgesprochen, wird dem Spezialdirektor zur 
Publikation zugefertigt, und hat derselbe hierbei dem Betheiligten wie- 
derum bekannt zu machen: · 
daß ihm, im Fall der Beschwerde, das Rechtsmittel des Rekurses 
an den Kommunallandtag dagegen noch offen stehe, welches er jedoch 
innerhalb 10 Tagen bei ihm, dem Spezialdirektor, bei Verlust dessel- 
ben anzumelden habe. 
k) Eine gleiche Befugniß zum Rekurse an den Komminallandtag steht auch 
dem Generaldirektor binnen 10 Tagen, Namens der Sozietct, zu. 
1!) Von der zweiten Entscheidung erhalten sowohl der Betheiligte, als der 
Generaldirektor eine Abschrift. 
m) Geschieht die Anmeldung des Rekurses an den Kommunallandtag, so 
kann dem Rekurrenten, zur Ausführung seiner vermeintlichen Beschwer- 
den, eine Frisi von 14 Tagen bis 6 Wochen gestattet werden. 
Mn) Die Rekursschrift muß beim Spezialdtrektor eingereicht werden, dieser 
sendet die sämmtlichen Verhandlungen mit der Rekursschrift, wenn eine 
eingegangen, sonst ohne sie, an die Generaldirektion, und diese legt sie 
zur Abfassung der Entscheidung in höchster Instanz dem Kommunalland= 
lage vor. 
0) Ein Schriftwechsel zur Widerlegung der Beschwerde und resp. Gegen- 
Ausführung ist in allen Fällen zulässig. 
p) Die üste Entscheidung des Spezialdirektors, sowie die 2te der Assoziirten 
auf dem Kreistage, muß jederzeit mit Gründen, wodurch der Auosoruch 
gerechtfertigt wird, versehen sein. 
) Im Falle die Assozürken auf dem Kreistage, oder der Kommnnallandtag 
das Sachverhältniß, in einem oder dem anderen Punkte, nicht vollständig 
genug erörtert finden, um auf Grund der Verhandlungen die 2te oder 
resp. 3te Entscheidung aussprechen zu können, so werden die Akten dem 
Spezialdirektor zur Vewollsiändigung derselben zurückgesendet. 
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g. 8.
	        
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