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und Höhe, imgleichen das Material, woraus es gebaut ist, die Art seiner Be-
dachung und endlich seine Bestimmung oder Benucungsweise enau anzugeben
und sodann nach Maaßgabe dieser letzteren Angaben die Klasse zu bezeichnen,
in welche das Gebäude nach #M#. 42. bis 47. zu setzen if.
g. 33.
Die Abschätzung neuer Gebäude ist lediglich auf den Werhh zu richten,
welchen dieselben in diesem Zustande der Neuheit haben. Bei der Abschätzung
alter Gebäude ist ebenfalls zundchst der Werth, welchen sie im neuen Zustande
haben würden, zu ermitteln, sodann aber die Quote des Neubauwerthes, welche
im Augenblicke der Abschätzung durch den von dem Gebäude gemachten Ge-
brauch oder überhaupt durch die Einwirkung der Zeit bereits abgenutzt ist, fest-
zustellen und in Abzug zu bringen.
S. 34.
Ist der Besitzer eines abzuschätzenden Gebäudes berechtigt, im Falle
eines Brandes zum Wiederaufbau Bauholz, Steroh oder andere Baumateria-
lien, imgleichen Fuhren oder ähnliche Hüssleistungen unentgeltlich oder gegen
eine den wirklichen Werth nicht erreichende Vergütigung in Anspruch zu neh-
men, so hat die Ortspolizei-Obrigkeit die Quantirät und Qualität dieser Erleich-
terungen zu ermitteln und den Geldwerth derselben, so weir es nöthig ist, nach
vorheriger Befragung der Sachverständigen (§. 30.) festzustellen und von der
Taxe in Abzug zu bringen. ·
H.35.
—— Von dem in den G. 29 — 34. ermittelten Werthe wird der achte Theil
runge abgesetzt, und der alsdann verbleibende Betrag bilder die höchste Summe, bis
Summe. zu welcher das abgeschätzte Gebaude versichert werden kann.
g. 36.
Dagegen dürfen Bockwindmühlen, wenn auch die Werthsermittelung
einen höheren Ertrag ergeben sollte, niemals höher als zu 800 Thalern und
Hollaändische Windmühlen niemals höher als mit 800 Thalern für jeden Gang
bei der ständischen Sozietat versichert werden. Bei anderen Gesellschaften oder
Banken ist die Versicherung bis zum vollen Betrage der nach §. 35. zulässigen
Versicherungssumme gesiatter, so daß in dieser Beziehung die Vorschrift des
S. 22. auf Windmühlen keine Anwendung fendet.
Wenn die Windmühle, welche der Besitzer bei einer Privatgesellschaft
versichert, weniger als 200 Fuß von seinen Wohn= und Wirthschaftögebaeuden
abstehr, so können letztere bei der Land-Feuersozietät nicht versichert werden.
F. 37.
Bei Gebduden, welche von mehreren Theilnehmern gebaur und unter-
halten werden, kann jeder der Bauverpflichteten die von ihm zu liefernden Bau-
materialien gegen Feuersgefahr versichern; jedoch müssen die einzelnen Ver-
siche-