(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Form der Zusammenberufung von Kirchengemeinden.
Vom 2. Jannar 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Um in der Art und Weise, wie die Zusammenberufung von Kirchengemeinden
zu bewirken ist, eine Erleichterung eintreten zu lassen, verordnen Wir für die-
jenigen Theile Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht Ge-
setzeskraft hat, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernom-
menem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
g. 1.
Die Einladung der Mitglieder einer Kirchengemeinde zu einer Versamm-
lung, in der ein Gemeindebeschluß Fefast werden soll, kann nicht blos, wie
bisher, durch die im F. 57. Titel 6. Theil II. des Allgemeinen Landrechts
vorgeschriebene Insinuation an jedes Gemeindemitglied, sondern mit gleicher
rechtlicher Wirkung auch dadurch geschehen, daß solche der zum Hauptgottes-
dienst in der Kirche versammelten Gemeinde, auf die im §F. 2. näher beslimmte
Weise, bekannt gemacht wird.
g. 2.
Die Einladung muß den Gegenstand, über welchen beschlossen werden
soll, sowie die Zeit und den Ort zu der Versammlung angeben.
Sie muß in der Parrkirche der Gemeinde an drei auf einander folgenden
Sonntagen, an welchen ein Hauptgottesdienst gehalten wird, bei demselben
vorgelesen werden.
Besitzt dieselbe Gemeinde noch andere Kirchen, in welchen an Sonntagen
Hauptgottesdienst gehalten wird, so muß auch in diesen Kirchen die Vorlesung
der Einladung wenigstens an einem Sonntage beim Hauptgottesdienst geschehen.
Sind jedoch mehrere Gemeinden, deren jede eine Kirche besitzt, unter
einem Pfarrer vereinigt, so muß die Vorlesung in der Kirche jeder dieser Ge-
meinden, in sofern die Einladung auch an sie gerichtet ist, bei drei auf einander
folgenden sonntäglichen Hauptgottesdiensten erfolgen.
K. 3.
Ueber die geschehene Vorlesung hat der ordentliche Pfarrer ein Attest zu
ertheilen, welches den Inhalt der Einladung, sowie die Sonntage, an welchen,
und die Kirchen, in welchen das Vorlesen erfolgt ist, angegeben und mit dem
Kirchensiegel versehen sein muß. Ein diesen Vorschriften gemaß ausgestelltes
Attest hat volle Beweiskraft.
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Wo es nach dem Ermessen der einladenden Behörde den örtlichen Ver-
hältmissen entsprechend erscheint, kann die Einladung, außer deren Verkündung
in der Kirche, auch noch durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden
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