Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Form der Zusammenberufung von Kirchengemeinden. 
Vom 2. Jannar 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Um in der Art und Weise, wie die Zusammenberufung von Kirchengemeinden 
zu bewirken ist, eine Erleichterung eintreten zu lassen, verordnen Wir für die- 
jenigen Theile Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht Ge- 
setzeskraft hat, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernom- 
menem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
g. 1. 
Die Einladung der Mitglieder einer Kirchengemeinde zu einer Versamm- 
lung, in der ein Gemeindebeschluß Fefast werden soll, kann nicht blos, wie 
bisher, durch die im F. 57. Titel 6. Theil II. des Allgemeinen Landrechts 
vorgeschriebene Insinuation an jedes Gemeindemitglied, sondern mit gleicher 
rechtlicher Wirkung auch dadurch geschehen, daß solche der zum Hauptgottes- 
dienst in der Kirche versammelten Gemeinde, auf die im §F. 2. näher beslimmte 
Weise, bekannt gemacht wird. 
g. 2. 
Die Einladung muß den Gegenstand, über welchen beschlossen werden 
soll, sowie die Zeit und den Ort zu der Versammlung angeben. 
Sie muß in der Parrkirche der Gemeinde an drei auf einander folgenden 
Sonntagen, an welchen ein Hauptgottesdienst gehalten wird, bei demselben 
vorgelesen werden. 
Besitzt dieselbe Gemeinde noch andere Kirchen, in welchen an Sonntagen 
Hauptgottesdienst gehalten wird, so muß auch in diesen Kirchen die Vorlesung 
der Einladung wenigstens an einem Sonntage beim Hauptgottesdienst geschehen. 
Sind jedoch mehrere Gemeinden, deren jede eine Kirche besitzt, unter 
einem Pfarrer vereinigt, so muß die Vorlesung in der Kirche jeder dieser Ge- 
meinden, in sofern die Einladung auch an sie gerichtet ist, bei drei auf einander 
folgenden sonntäglichen Hauptgottesdiensten erfolgen. 
K. 3. 
Ueber die geschehene Vorlesung hat der ordentliche Pfarrer ein Attest zu 
ertheilen, welches den Inhalt der Einladung, sowie die Sonntage, an welchen, 
und die Kirchen, in welchen das Vorlesen erfolgt ist, angegeben und mit dem 
Kirchensiegel versehen sein muß. Ein diesen Vorschriften gemaß ausgestelltes 
Attest hat volle Beweiskraft. 
* 
Wo es nach dem Ermessen der einladenden Behörde den örtlichen Ver- 
hältmissen entsprechend erscheint, kann die Einladung, außer deren Verkündung 
in der Kirche, auch noch durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden 
(Nr. 2673.) «-
	        
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