Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

Advoklatenmoral.  8

1.  Einige  Punkte  sind  außer  Zweifel:
Niemand  bestreitet,  daß  eine  Handlungsweise  unwürdig
  und  verwerflich  sey,  die  einseitig  auf
den  Vortheildes  Anwaltes  berechnet  ist,
währenvsie  vem  Klienten  Schaden  bringt.

Die  Prävarikation  behauptet  unter  den  Sünden
  vieser  Klasse  den  ersten  Rang,  darf  aber  auch
für  ein  eben  so  seltenes,  als  schimpfliches  Vergehen
  gelten.  Weit  praktischer  schon  ist  ein  anderes
  Thema,  die  nachlässige  Behandlung  der  Armensachen.
  Hier  müssen  wir  jedoch,  um  kein  ungerechtes
  Urtheil  zu  fällen,  so  manchen  mildernden
Umstand  in  Erwägung  ziehen.  Ich  will  als  solchen
  nicht  schon  die  immer  zunehmende  Ueberbürdung
  mit  dergleichen  Arbeiten  geltend  machen.
Obwohl  sie  lästig  genug  ist  und  dem  Anwalt  eine
enorme,  höchst  unbillige  Steuer  auferlegt,  so  muß
man  immerhin  sagen:  die  Wahl  des  Standes  ist
Jedem  freigestellt,  und  entscheidet  er  sich  für  den
unsrigen,  so  kennt  er  die  Lasten  und  Pflichten,
die  er  mit  ihm  übernimmt.  Erheblicher  scheint  der
Umstand,  daß  diese  Armenprozesse  zum  größten
Theil  sehr  geringes  juristisches  Interesse  darbieten
und  häufig  deShalb  mit  einer  Gleichgültigkeit
behandelt  werden,  die  zwar  nicht  zu  rechtfertigen,
doch  wenigstens  nicht  aus  der  unsauberen  Quelle
des  Eigennutzes  entsprungen  ist.  Namentlich  die
Monotonie  der  Paternitäts=  und  Deflorations-Prozesse
  mit  ihren  stereotypen  Einreden,  Beweisführungen
  und  Kontroversen  5)  hat  eine  unwillkührlich
abstumpfende  Wirkung,  der  man  sich  schwer  entzieht.

Die  Kriminalvertheidigungen  leiden  hauptsächlich
  unter  der  allgemein  verbreiteten  entmuthigenden
  Meinung,  daß  sie  bei  den  meisten  Gerich-§)

  So  die  Kontroverse  über  die  Beweislast  hinsichtlich  der
Thatsache  der  Verführung,  die  bei  Unter=  u.  Ober-Gerichten
  beständig  hin=  und  herschwankt.