Advoklatenmoral. 8
1. Einige Punkte sind außer Zweifel:
Niemand bestreitet, daß eine Handlungsweise unwürdig
und verwerflich sey, die einseitig auf
den Vortheildes Anwaltes berechnet ist,
währenvsie vem Klienten Schaden bringt.
Die Prävarikation behauptet unter den Sünden
vieser Klasse den ersten Rang, darf aber auch
für ein eben so seltenes, als schimpfliches Vergehen
gelten. Weit praktischer schon ist ein anderes
Thema, die nachlässige Behandlung der Armensachen.
Hier müssen wir jedoch, um kein ungerechtes
Urtheil zu fällen, so manchen mildernden
Umstand in Erwägung ziehen. Ich will als solchen
nicht schon die immer zunehmende Ueberbürdung
mit dergleichen Arbeiten geltend machen.
Obwohl sie lästig genug ist und dem Anwalt eine
enorme, höchst unbillige Steuer auferlegt, so muß
man immerhin sagen: die Wahl des Standes ist
Jedem freigestellt, und entscheidet er sich für den
unsrigen, so kennt er die Lasten und Pflichten,
die er mit ihm übernimmt. Erheblicher scheint der
Umstand, daß diese Armenprozesse zum größten
Theil sehr geringes juristisches Interesse darbieten
und häufig deShalb mit einer Gleichgültigkeit
behandelt werden, die zwar nicht zu rechtfertigen,
doch wenigstens nicht aus der unsauberen Quelle
des Eigennutzes entsprungen ist. Namentlich die
Monotonie der Paternitäts= und Deflorations-Prozesse
mit ihren stereotypen Einreden, Beweisführungen
und Kontroversen 5) hat eine unwillkührlich
abstumpfende Wirkung, der man sich schwer entzieht.
Die Kriminalvertheidigungen leiden hauptsächlich
unter der allgemein verbreiteten entmuthigenden
Meinung, daß sie bei den meisten Gerich-§)
So die Kontroverse über die Beweislast hinsichtlich der
Thatsache der Verführung, die bei Unter= u. Ober-Gerichten
beständig hin= und herschwankt.