Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die Generalversammlungen werden von der Direktion oͤffentlich berufen, 
wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt. 
Artikel 34. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln drei und zwanzig und vier und zwanzig 
enthaltenen Bestimmungen finden alle Beschlüsse und Wahlen der Generalver= 
sammlung nach absoluter Stimmenmehrheit statt; sind die Stimmen gleich, so 
entscheidet der Vorsitzende. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint 
oder nicht durch Bevollmachtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch 
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. 
Artikel 35. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident resp. Vice- 
Präsident des Verwaltungsraths oder ein anderes von diesem Rathe dazu beauf- 
tragtes Mitglied. 
Artikel 36. 
Das Pvotokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer, den ge- 
enwärtigen Mitgliedern der Direktion und von denjenigen Aktionairen unter- 
Sriebent welche dies in der Versammlung verlangen. 
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire 
zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen. 
Artikel 37. 
Die Direktion ist befugt, bis zu einer nächsten Generalversammlung die 
Beschlußnahme über diejenigen Anträge zu vertagen, welche nicht von ihr oder 
nicht von dem Verwaltungsrathe, sondern von einzelnen Aktionairen ausgehen 
und der Direktion nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt 
worden sind. 
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne wei- 
tere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde, 
um die Erklarungen der Direktion zu hören und deshalb Beschluß zu fassen. 
Artikel 38. 
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen 
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein Regle- 
ment fesisetzen, welches der Besiätigung des Königlichen Finanzministeriums un- 
terworfen ist. 
K. VIII. 
Geschäftskreis. 
Artikel 39. 
Die Befugnisse und Verrichtungen der Generalversammlung sind in den 
Arcikeln drei, vier, achtzehn, neunzehn, drei und zwanzig, vier und zwanzig, drei 
und
	        
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