Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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thümer der Wiesen, die Nutznießer oder Pächter it der nöthigen In- 
struktion oder Vollmacht zu versehen; 
4) sind zwischen der Vorladung oder der öffentlichen Bekanntmachung und 
dem Termin 14 Tage frei zu lassen, sofern nicht die Dringlichkeit der 
ztnb berathenden Angelegenheit unumgänglich eine Abkürzung dieser Frist 
erforderk. 
. 57. 
Aus jedem Weisrats= und jedem Amtsbezirke werden drei Wiesen- 
schöffen und ein Stellvertreter von den Stadtverordneten oder der Amtsver- 
sammlung gewählt, von dem Landrathe besltätigt und vereidet. 
Sie bilden mit dem Bürgermeister oder Amtmann und unter dessen 
Vorsitz eine Amtsgenossenschaft, in welcher jedes Mitglied gleiches Stimmrecht 
hat; bei Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des Vorstenden. Ein gül- 
tiger Beschluß kann nur durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mitglie- 
der gefaßt werden. 
K. 58. 
Aus jedem Magistrats= und jedem Amtsbezirke wird ferner ein Kreis- 
Sachverständiger von den Kreisständen gewählt, von der Regierung bestätigt 
und durch den Indrath vereidet. 
Die Kreissachverständigen bilden unter dem Vorsitz des Landraths eine 
Amtsgenossenschaft, in welcher der Landrath und jedes Mitglied gleiches Stimm- 
recht hat; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Landraths den Ausschlag. 
Ein gültiger Beschluß kann nur durch den Worsitzenden und mindestens 
drei Kreissachverständige gefaßt werden. 
Der Landrath hat zu den Berathungen vorzugsweise diejenigen Kreis- 
Sachverständigen zu berufen, aus deren Bezirken die zum Beschluß vorliegenden 
Sachen herstammen. 
S. 50. 
Die Wiesenvorsteher, Wiesenschöffen und Kreissachverständigen bekleiden 
Ehrenämter, welche zum Nutzen des gemeinen Besten diejenigen erhalten, denen 
ihre Mitbürger ein vorzügliches Vertrauen schenken. 
Es liegt ihnen neben den ihnen zugewiesenen besonderen Dienstpflichten 
ob, die Wiesenkultur des Kreises und insbesondere ihrer Bezirke auf jede Weise 
zu fördern. Dieselben müssen im Kreise ansässige Grundbesitzer sein, eine ge- 
trennte oder zusammenhängende Wiesenfläche von mindestens einem Morgen 
selbst bewirthschaften und diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, welche 
zur Wahrnehmung ihres Amtes erforderlich sind. Wer diese Eigenschaften 
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