Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

156  1875.

Für  die  Anordnung  desselben  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor  welchem
nach  §.  42  Abs.  1  die  %  geschlossen  werden  kann.

.  45.

Vor  Anordnung  des  Aufgebots  sd  deni  Standesbeamten  (8.  44)  die  zur
Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  als  vorhanden  nachzuweisen.

Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter  Form  beizubringen:

1)  ihre  Geburtsurkunden,

2)  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen,  deren  Einwilligung  nach  dem  Gesetze

erforderlich  ist.

Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen,  wenn  ihm  die
Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,  persönlich  bekannt  oder
sonst  glaubhaft  nachgewiesen  sind.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen
in  den  Urkunden,  beispielsweise  von  einer  verschiedenen  Schreibart  der  Namen  oder
einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,  wenn  in  anderer  Weise  die  Persönlichkeit
  der  Betheiligten  festgestellt  wird.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung  über
die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden  Urkunden
oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend  festgestellt  erscheinen.


8.  46.
Das  Aufgebot  ist  bekannt  zu  machen:
1)  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  woselbst  die  Verlobten  ihren
Wohnsitz  haben;
2)  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  auherhalb  seines
gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  jetzigen  Aufeut.
to;

3)  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsik  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate
gewechselt  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsites.
Die  Bekanntmachung  hat  die  Vor=  und  Familiennamen,  den  Stand  oder  das
Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  zu  enthalten.
Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  dem  Naths=  oder  Gemeindehause,  oder  an
der  sonstigen,  zu  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Stelle  auszuhängen.