Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die von der Letztern solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Be- 
amten oder Technikers hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig ge- 
währten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Antheil am Reinertrag, 
Entschädigungen, Grakifikationen oder sonstige Vortheile von selbst erlöschen. 
Artikel 55. 
Alle übrigen auf Jahrgehalt und verragsmäig angestellten Beamten, 
Techniker und Hülfsarleer der Gesellschaft sind, in sofern die Verträge nicht 
besondere Hestimmumgzen über Suspension vom Dienste und über Entlassung 
aus demselben enthalten, ebenfalls den im Arrikel vier und fünfzig enkhaltenen 
Bestimmungen unterworfen, mit der Modisikation, daß das Recht vom Diensie 
zu suspendiren, dem einschlägigen höheren Beamten oder Techniker zusteht, und 
daß das Recht, die Emlassung auszusprechen, von der Direktion in der Art 
ausgeübt wird, wie solches im Arrikel drei und siebenzig angegeben ist. 
Vierter Titel. 
Bestimmungen über die gemeinschaftlichen Berhältnisse, 
in welchen die beiden zu Aachen und Maslricht, unter dem 
Namen „Aachen = Mastrichter Eisenbahngesellschaft" 
errichteten Gesellschaften miteinander stehen. 
Erste Abtbeilung. 
Bestimmungen in Beziehung auf den ersten Titel. 
Artikel 56. 
Die beiden Gesellschaften sind für die in den Arrikeln zwei bis einschließ- 
lich fämf bezeichneten Zwecke gegründer, und betreiben diese gemeinschaftlich, so 
wie solches in gegenwärtigem Titel festgesetzt ist. Die Recheskraft der Bestim- 
mungen desselben ist daran geknüpft, daß das von der * Mastricht domizilirten 
Aachen-Mastrichter Eihenbeagestlithaft beschlossene Statut, welches dem ge- 
gemwartigen beigeheftet ist, vom Kbniglich Niederländischen Gouvernement ge- 
nehmigt wird, vorbehaltlich der nach Artikel drei und zwanzig etwa zu akzep- 
tirenden Aenderungen. 
Artikel 57. 
Die Kafial= beider Gesellschaften werden zusammen 4½ denselben Zwecken 
verwendet, so daß der Antheil jeder Aktie der beiden Gesellschaften an dem ge- 
meinschaftlichen Unternehmen gleich ist. Zu dem Ende ist bei Gründung beider 
Gesellschaften der Betrag einer Aktie von zwei hundert Thalern Preußisch 
Kurant mit drei hundert zwei und fünfzig Gulden Niederländisch Kurant nach 
einem Normalkurse, gleich berechnet worden. 
Artikel 58. 
Nach dem im vorigen Artikel festgesetzten Verhältniß ist die Eine Ge- 
sellschafe in den Vortheilen, welche die andere erwirbt, betheiligt; eben so ver- 
(N.. 2578.) haͤlt
	        
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