Diese Frage war in der Pfalz bezüglich der Abwandlung
von FPÜ. von jeher von eminenter Bedeutung. Denn
während das diesrh. FG. für FF. und für die FPÜ. einen
gemeinsamenallgemeinen Teil geschaffen hatte
und bezüglich der etwaigen Lücken stets — teils stillschweigend,
teils ausdrücklich (wie Art. 60 und 83 des I. Entwurfes,
Art. 172 des II. Entwurfes, der aber im Gesetze selbst keine
Aufnahme fand) — auf das jeweils geltende allgemeine
Strafgesetzbuch bezüglich der Frevel und auf das
jeweils geltende PStGB. bezüglich der FPÜ. verwies, während
ferner das pfälzische FStG. für die Frevel allgemeine
Normen aufgestellt hatte und wie schon das Regulativ vom
30. Juli 1814 und das revidierte FStG. vom Jahre 1831
(Art. 53; siehe jetzt 42) hinsichtlich der bei Abwandlung
von Freveln sich ergebenden Lücken die allgemeinen Bestimmungen
des damals geltenden code p£@nal ausdrücklich
zur Anwendung gelangen ließ, sucht man in den pfälzischen
Forstpolizei-Verordnungen vergeblich
nach einer allgemeinen Norm. — Unter der Herrschaft
des Forst-Strafregulatives vom 30. Juli 1814 scheinen allerdings
dessen allgemeine Bestimmungen auch auf FPÜ. subsidiär
anwendbar gewesen zu sein, da, wie schon erwähnt,
die betreffenden administrativen Verordnungen nur die wirtschaftlichen
Grundsätze enthalten, bezüglich der Strafdrohungen
und der Abwandlung selbst aber auf das oben
genannte Regulativ Bezug nehmen (vgl. z. B. Verordnung:
vom 15. Dezember 1814, Art. 3, 4 Abs. III, Art. 6). — Mit
der schärferen Herausarbeitung des Begriffes ‚Forstfrevel‘
und Trennung von den rein polizeilichen Übertretungen,
sowie der Einführung des revidierten FStG. vom Jahre 1831,
dessen Grundsätze das allein gültige Gesetz nur in bezug
auf FF. sein wollten, endete die geschilderte subsidiäre Anwendbarkeit
der allgemeinen Normen des FStG. auf FPÜ.
Von diesem Zeitpunkte an unterstanden diese vielmehr den
Grundsätzen des damals gültigen gemeinen Strafrechtes
über Polizei-Übertretungen, nämlich dem Code penal (Contraventions
de police).
Mit dem Außerkrafttreten des code penal für die pfälzischen
Landesteile erfuhr jedoch diese Rechtslage eine wesent-