Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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bältes sich mit den Nachtheilen, welche die Eine oder die Andere Gesellschaft 
erleidet. 
Artikel 59. 
Die nach Ar#ikel acht zu machenden Einzahlungen der Aktionaire sollen 
von jeder Direktion zu gleicher Zeit und in gleichmäßigem Prozentbetrage ein- 
gefordert werden. 
Artikel 60. 
Zum Artikel sechszehn wird bestimmt, daß die Ausgaben sowohl wie die 
Einnahmen beider Gesellschaften zusammengerechnet werden, so daß für diesel- 
ben nur Eine Bilanz aufgestellt wird. 
ZSweite Abtheilung. 
Bestimmungen zum zweiten Titel hinsichtlich der Generalversammlung. 
Artikel 61. 
Die Generalversammlungen beider Gesellschaften sollen gemeinschaftlich 
gehaleen werden, dergestalt, daß daran ihre beiderseitigen Aktionaire mit 
¾ in beiden Statuten gleichmäßig festgesetzten Rechten und Pflichten Theil 
nehmen. 
Die Beschlüsse, Wahlen und Entscheidungen dieser gemeinschaftlichen 
Generalversammlungen sind gleich verbindlich für die Aktionaire beider Gesell- 
schaften. 
Artikel 62. 
Die Generalversammlungen werden abwechselnd in Aachen und Mastricht 
gehalten. Von dieser Regel können Ausnahmen Statt finden, wenn solche 
von den Direktionen beider Gesellschaften mit einer Majorität von wenigstens 
sieben Direktionsmitgliedern beschlossen werden. 
Dritte Abtheilung. 
Bestimmungen zur ersten und dritten Abtheilung des dritten Titels, die 
gemeinschaftlichen Bedichungen discatettionen beider Gesellschaften 
ctreffend. 
Artikel 63. 
Die Oirektionen beider Gesellschaften treten als gemeinschaftliche Direk- 
tion für diejenigen Gegenstände zusammen, die ihrem Beschlusse nach diesem 
Statut vorbehalten sind. 
Die nach den Bestimmungen desselben der gemeinschaftlichen Direktion 
nicht überwiesenen Verwaltungsgegenstände gehören zum Ressort derjenigen 
Direktion, welche in dem Landesgebiete, wo jene vorkommen, domizilirt ist. 
Artikel 64. 
Beschlüsse der gemeinschaftlichen Direktion können in zweierlei Weise be- 
wirkt werden, und zwar: 
a) durch
	        
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