Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

zu H. 
— 81 — 
Nachtrag 
zum 
Statute der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. 
. 1. 
31 —39. der Statuten. Das Direktorium besteht aus 7 Mitgliedern, 
welche sämmtlich in Stettin wohnhaft und von denen mindestens vier 
anwesend sein müssen, wenn ein gültiger Beschluß gefaßt werden soll. 
g. 2. 
Jedes Mitglied des Direktoriums wird von der Generalversamm- 
lung auf 3 Jahre gewählt und scheidet nach Ablauf der dreijährigen 
Dienstzeit aus. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind indessen sofort wieder wählbar. 
g. 3. 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigk, zur Sicherung der Beschluß- 
fähigkeit des Direktoriums, vorübergehend oder dauernd ausgeschiedene 
Mitglieder desselben interimistisch und längstens für den Zeilraum bis 
zur nächsten Generalversammlung aus der Zahl dazu gqualifizirter Aktio- 
naire zu ergänzen. 
S. 4. 
zu S. 37. Als Remuneration für das Direktorium wird die jährliche Summe 
von 2400 Rthhlrn. festgesetzt, wovon zunächst für jedes der 7 Miglieder 
300 Rthlr., außerdem noch für den Vorsitzenden 200 Nthlr. und für 
dessen Stellverrreter 100 Rehlr. bestimmt sind. 
g. 5. 
Sobald dieser Nachtrag gesetzliche Kraft erlangt, ruͤcken von den 
vorhandenen bisherigen stellvertretenden Mitgliedern die beiden aͤltesten 
Mitglieder ein. Der zuletzt gewaͤhlte Stellvertreter scheidet aus. 
g. 6. 
zu F. 47. und 51. Der Verwaltungsrath besteht aus 15 Mitgliedern, von 
denen mindestens 8 in Stettin wohnhaft und mindestens 8 anwesend 
sein muͤssen, wenn ein guͤltiger Beschluß gefaßt werden soll. 
S. 7. 
zu §. 48. Jedes Mitglied des Verwaltungs-Raths wird von der General- 
Versammlung auf 3 Jahre gewählt und scheidet nach Ablauf der brei 
(Ne. 2803.) jah-
	        
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