Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2304.) Konzessions= und Bestätigungsurkunde für die Magdeburg-Witkenbergesche Eisen- 
bahngesellschaft. Vom 31. Jammar 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. v. 
Nachdem unter der Benennung: 
„Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahngesellschaft“ 
in Magdeburg eine Aktiengesellschaft mit einem vorläufig auf 4,500,000 Rehlr. 
angenommenen Grundkapitale zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von 
Magdeburg durch die Altmark nach Witrenberge, welche sich bei letzterer Stadt 
an die Berlin-Hamburger Eisenbahn anschließen soll, gebildet worden ist, wol- 
len Wir * Anlage dieser Eisenbahn in der Richtung von Magdeburg über 
Wolmirstädr, Stendal, Osterburg, Seehausen nach Wittenberge, und zwar in 
der Art, daß die Bahn nach der von Unserm Finanzminister zu treffenden An- 
ordmmg mit den von Magdeburg nach Süden und Westen bin weiter führen- 
den Eisenbahnen in unmittelbare Verbindung gebracht wird und bei Witten- 
berge sich an die Berlin-Hamburger Ellenbaß ummittelbar anschließt, hierdurch 
Unsere landesherrliche Zustimmung ertheilen. 
Zugleich wollen Wir das Statut der Eingangs gedachten Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, wie solches auf Grund der in der Ge- 
neralversammlung vom 22. Okrober 1845. gefaßten Beschlüsse in der Anlage 
festgestellt worden ist, mit der Maaßgabe: 
Zu §. 6. daß neben den hier aufgezahlten Verpflichtungen die Gesell- 
schaft noch folgende Verbindlichkeiten übernimmt: 
1) außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, auch die 
begleitenden Postkondukteure und das expedirende Postpersonal in jenen 
Wagen unentgeltlich zu befördern, 
2) die Elbbrücke bei Wilttenberge gegen das ihr zu bewilligende Brücken- 
geld zugleich auch für gewötssiches Fuhrwerk einzurichten, 
3) nach Maaßgabe des §. 21. der unter dem 21. Dezember 1846. von Uns 
vollzogenen Verordnung, die bei dem Bau von Eisenbahnen und bei an- 
deren offentlichen Bauten beschäftigten Handarbeiter betreffend, die nöthi- 
gn Zuschuͤsse zu der Krankenkasse fuͤr die Eisenbahnarbeiter, im Fall der 
nzulaͤnglichkeit der Beitraͤge der Arbeiter, zu leisten. 
Zu F. 12. daß fernere Ratenzahlungen auf das Aktienkapital nur nach 
vorgängiger Genehmigung Unseres Finanzministers ausgeschrieben werden dürfen. 
Zu §. 24. daß die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen 
auch auf den Antrag des Kommissarius des Staates nach vorgängiger Geneh- 
migung des Finanzministeriums startfinden muß, 
(Nr. 2604.) Zu
	        
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