Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die zur Herbeiführung der kompromissarischen Entscheidung Seitens der 
Gesellschaft erforderlichen Einleitungen und die Ausführung des Verfahrens 
sind dem Syndikus der Gesellschaft selbsiständig übertragen. 
Die Vollstreckung der schiedsrichterlichen Urtheile bleibt dem ordentlichen 
Richter vorbehalten. 
G. 9. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Die Auflosung der Gesellschaft kann nur in einer, eigens dazu berufe- 
nen Generalversammlung, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, in der 
. 31. bestimmten Art beschlossen werden. Isi dies gelchehen so wird das 
gesammte Eigenthum der Gesellschaft in der von derselben Generalversammlung 
zu beschließenden Art veraäußert, und der Erlös, nach Berichtigung der Schul- 
den, unter Beobachung der §F. 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten, auf sämmrtliche Aktien gleichmäßig vertheilt. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Rechte und Pflichten der Aktionaire. 
S. 10. 
Erwerb und Aufhören der Theilnahmerechte. 
Das Recht auf die Theilnahme an dem im vorigen Abschnitt bezeichne- 
ten Unternehmen ist durch die Vollziehung des Verpflichtungsscheins gegen das 
zusammengerretene und vorbereitende Komite, und zwar im Verhäleniß er von 
emselben auf die Anmeldungen zugesagten Aktien, erworben. Jeder Zeichner 
ist für die ihm zugetheilten Aktien Maed der Gesellschaft, dem Statut un- 
terworfen und nimmt an dem Gewinn und Verluste, nach Vethaltniß 
seines Aktienkapirals, Theil. 
Er scheidet aus der Gesellschaft durch die Veräußerung der Aktien oder 
die Uebertragung der durch die Einzahlung bedingten Rechte, soweit diese Ueber- 
tragung nach dem Gesellschaftsstatut zulässig isi. 
##eder rechtmäßige Erwerber einer Aklie oder der Anrechte aus den Zeich- 
nungen und Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft. 
g. 11. 
Ausfertigung der Aktien-Quittungsbogen. 
Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema stempelfrei ausgefer- 
tigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Gesellschaftskasse 
bericheigt ist. 
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern 
bezeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen quit- 
tirt wird. 
Sie
	        
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