Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

X.  Fortbildungsunterricht.  719

ebenfalls  unentgeltlich  zu  versehenden  Meßner-  und  Organistendienst  —  des  einzigen
freien  Tages  der  Woche  beraubte,  sich  der  Erteilung  dieses  Unterrichts  nicht  mit
der  nötigen  Freudigkeit  unterzogen.

Das  Elementarunterrichtsgesetz  vom  8.  März  1868  enkkleidete  sodann  die
Fortbildungsschulen  ihres  obligatorischen  Charakters,  indem  es  den  Gemeinden
deren  Beibehaltung,  den  Schülern  deren  Besuch  freistellte  und  nur  die  Lehrer  verpflichtete,
  auf  Verlangen  der  Gemeinde  neben  dem  sonstigen  Stundendeputat  noch
weitere  vier  Stunden  wöchentlich  Unterricht  „au  der  einfachen  oder  erweiterten
Volksschule  oder  an  der  Fortbildungsschule“  gegen  besondere  Vergütung
zu  erteilen.  Ein  Antrag  der  Kommission  der  zweiten  Kammer,  die  Gemeinden  für
verpflichtet  zu  erklären,  „bei  den  Volksschulen  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß
den  schulentlassenen  jungen  Leuten  noch  zur  Befestigung  und  Vervollständigung  ihrer
Schulkenntnuisse  mit  besonderer  Rücksicht  auf  deren  Anwendung  im  Berufsleben
wöchentlich  ein  mehrstündiger  Unterricht  geboten  ist“  —  welche  Verpflichtung  indessen
ruhen  sollte,  „wenn  und  solange  die  Zahl  der  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule
Angemeldeten  jeweils  beim  Beginn  des  Sommer=  und  beziehungsweise  des  Winterhalbjahres
  auf  fünf  herabgesunken  ist“  —  hatte  nicht  Annahme  gefunden.

Die  mit  der  völligen  Freigebung  eines  Fortbildungsunterrichts  gemachten  Erfahrungen
  führten  aber  bald  zur  Erkenutnis  der  Notwendigkeit,  für  die  Gemeinden

die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen  und  für  die  aus  der
Volksschule  entlassene  Ingend  die  Verbindlichkeit  zum  Besuch  eines  Fortbildungsunterrichts
  wieder  herzustellen.  Zu  diesem  Behufe  wurde  dem  Landtage  von  1873/74
—  gleichzeitig  mit  der  eine  Aufbesserung  des  Einkommens  der  Volksschullehrer  bezweckenden
  Gesetzesvorlage  (geschichtliche  Einleitung,  S.  42)  —  der  Entwurf  eines
Gesetzes,  betreffend  den  Fortbildungsunterricht,  vorgelegt.  Im  Eingang  der
dem  Entwurf  beigegebenen  Begründung  war  bemerkt:

„Als  man  bei  der  Erlassung  des  Gesetzes  vom  8.  März  1868  über  den
Elementarunterricht  die  sogenannten  Fortbildungöschulen  ihres  obligatorischen
Charakters  entkleidete,  war  keineswegs  die  Meinung  maßgebend,  daß  der  Fortbildungsunterricht
  als  Ergänzung  des  Elementarunterrichts  überhaupt  entbehrlich
sei.  Aber  man  hoffte,  daß  die  Gemeinden  den  ihnen  offen  gelassenen  Weg,  durch
ihre  Lehrer  gegen  besondere  Vergütung  Fortbildungsunterricht  an  freiwillige  Teilnehmer
  erteilen  zu  lassen,  aus  eigenem  Antrieb  auch  fernerhin  gerne  betreten
werden  und  daß  einerseits  die  Volksschule  durch  ihre  gesteigerten  Leistungen,  anderseits
  die  erhöhten  Bildungsansprüche  an  die  Berufsklassen  jeder  Art  in  den  befüähigten
  Schülern  den  nötigen  Bildungstrieb  erwecken  würden,  um  sie  zu  einem
regelmäßigen  freiwilligen  Besuch  der  Fortbildungschulen  zu  veraulassen.

Diese  Hoffnungen  gingen  nicht  in  Erfüllung.  Am  15.  Dezember  1871  hatten
von  den  1586  Gemeinden  des  Landes  nur  noch  323,  d.  h.  etwas  über  20%  solche
Schulen.  —  —

Die  Ursachen  dieses  wenig  erfreulichen  Ergebnisses,  liegen  teils  in  der  Schen
einzelner  Gemcinden  vor  dem  obwohl  geringen  Geldaufwand,  teils  in  dem  Mangel
an  Verständnis  für  die  Wichtigkeit  dieses  Unterrichts,  vor  allem  aber  in  der  Un-Möglichkeit,
  einen  regelmäßigen  Besuch  der  Schule  herbeizuführen,  so  lange  derselbe
  nicht  durch  Gesetz  für  obligatorisch  erklärt  ist.

Nach  solchen  Erfahrungen  hat  sich  cus  allen  Landesteilen  und  aus  allen
Bepölkerungskreisen  immer  lauter  der  Nuf  nach  Wiedereinführung  der  Fortbildungsschulen
  erhoben.  Derselbe  erscheint  in  der  That  vollkommen  berechtigt,  und  der
vorlicgende  Gesetzentwurf  ist  dazu  bestimmt,  auf  einem  der  wichtigsten  Gebiete  des