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(Nr. 2858.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 25. Juni 1847., den Wiedereintritt der Mahl-
steuer-Erhebung betreffend.
D. bei wieder eintretender Erhebung der bis zum 1. August d. J. erlassenen
Mahlsteuer über die Behandlung desjenigen Mahlgues Zweifel emstehen könn-
ten, welches sich am gedachten Tage auf den Mühlen vorfindet, so bestimme
Ich hierdurch auf Ihren Bericht vom 15. d. M., daß alles am ersten August
dieses Jahres auf den Möhlen befindliche Mahlgm, für welches ohne den be-
willigten temporairen Erlaß der Mahlsteuer nach F. 6. a des Gesetzes vom
30. Mai 1820. die Körnersteuer hätte entrichtet werden müssen, bevor dasselbe
zur Mühle gebracht wurde, der Steuerbehörde unverzüglich und spatestens bis
zum Ablauf des gedachten Tages (ersten August d. J.) nach dem Gewichte
und der Gattung angemeldet und versteuert werden muß.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 25. Juni 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.
(Nr. 2859.)