Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 11. 
Jedes Mitglied der Korporation und die Gemeindebeamten der bei der- 
selben betheiligten Gemeinden sind verbunden, die Deichaͤmter auf ein Jahr zu 
uͤbernehmen. 
K. 12. 
Die Lasten und Kosten der jetzt erforderlichen Instandsetzung der Deiche 
werden nach erfolgter Organisation der betreffenden Deichverbande und nach 
Begutachtung der betheiligten Deichdirektionen von den sämmtlichen Deichschau- 
betheiligten, soweit nöthig, in mehreren Jahren aufgebracht. 
g. 13. 
Kuͤnftighin unterhaͤlt jede Deichschau die an ihrer Uferstrecke befindlichen 
Deiche. Der Deichschau Friemersheim wird außerdem der sogenannte Loh- 
mannsdeich unterhalb des Gaͤrtbusches zugetheilt, indem bei einem etwanigen 
Oeichbruche im obern Theile dieser Schau das Fluthwasser dort abgeführt wer- 
en muß. 
K. 14. 
Die Deichlasten werden, insofern kein anderer Maaßstab beschlossen wer- 
den möchte G. 7.), nach dem Katastral-Reinertrage der betheiligten Grundstücke 
und Wohngebäude vertheilt, die Grünländereien aber nur mit der Hälfte ihres 
Ertrages angesetzt. *- 
. 15. 
Das Kassenwesen der Deichschauen wird durch einen von der Regierung 
festzusetzenden Etat und durch eine von derselben abzunehmende Rechnung ge- 
regelt. Nur mit ihrer Genehmigung koͤnnen Schulden gemacht oder Verfuͤ- 
gungen über Korporationsgrundstücke getroffen werden. 
S. 16. 
Mochte etwa künftig in Folge eingetretener Veränderungen eine Modi- 
fikation der Abgrenzung der Deichschauen oder des Beitragsverhältnisses in den- 
selben nöthig werden, so bleibt die Entscheidung hierüber dem Finanzministerium 
vorbehalten. *- 
Im Uebrigen und unter der Maaßgabe, daß die Entscheidung über tech- 
nische Fragen immer der vorgesetzten Bezirksregierung, unter Vorbehalt des 
Rekurses an die derselben vorgesetzte Behbrde, zusteht, sind die Erbentage und 
die Deichdirektionen, in soweit sie Vollmacht derselben haben, unabhängige Be- 
hörden in Deichangelegenheiten. 
Vorstehende Verordnung soll durch das Amésblatt Unserer Regierung zu 
Düsseldorf bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 7. Mai 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(Nr. 2807—2808.) (Nr. 2808.)
	        
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