Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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zu 100 Rthlr. Pr. Kurant lautend aufgebracht worden, so daß noch ein 
von 
es 82300 Rthir. 
d. i. Achtmal Hundert und Drei und Zwanzig Tausend Vier Hundert Thaler 
Pr. Kurant aufzubringen bleibt. 
. 2. 
Der zu beschaffende Betrag von 823,400 Rthlr. wird durch Kreirung 
von 8234 Stuͤck auf den Inhaber lautender Stammaktien, Jede im Betrage 
von Ein Hundert Thaler Kurant, aufgebracht. Diese Aktien treten in jeder 
Beziehung in die Kategorie der ursprünglich kreirten 14,297 Stuͤck Stamm- 
aktien; et finden mithin auf die Form und die Verhälknisse derselben, sowie 
auf die Rechte und Pflichten ihrer Inhaber die Bestimmungen der K. 5. und 
K. 11. bis 22. des Gesellschaftsstatures vom 2. August 1841., sowie der 
zub §. 3. sub 1. S. 7. §. S. sub 1., §. 9. und F. 10. des Statutennach-- 
trags vom 11. August 1843. Anwendung. 
Die Bestimmung, auf welche Weise die 8234 Stück Stammaktien unter- 
zubringen sind, wird dem Verwaltungsrathe überlassen; er hat jedoch auf die 
vorzugsweise Betheiligung der Inhaber der 14,297 Stück ursprünglich ausge- 
fenen Stammaktien, sowie der 24,000 Scück Stammaktien Lit. B. Bedacht 
zu nehmen. 
  
(Nr. 2809.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. Februar 1847., betreffend die Abd nderung 
der Hestimmung des Hafengeld-Tarifs für den Hafen von Pillau vom 
18. Oktober 1838., Anhang zu III. No. 1. Litt. 3. 
A. Ihren Ancrag vom 9. d. M. will Ich die Bestimmung des Hafen- 
geidtarifs für den Hafen von Pilau vom 18. Oktober 1838., Mang u III. 
o. I. Lit. a., dahin abändern, daß den Lootsen ein Liegegeld von 15 Sgr. 
für jede Nacht fortan nur dann zustehen soll, wenn die Fahrt dadurch, daß 
das Schiff zu tief liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers aufgehalten 
wird. Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kennkniß zu bringen. Berlin, den 19. Februar 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister von Duesberg. 
  
(Nr. 2810.) Publikationspatent vom 1. März 1847., den wegen Anwendung des §. 2 der Bundes- 
beschlüsse vom 5. Juli 1832. auf die kommunistischen Vereinc, von der Deutschen 
Bundesversammlung unter dem 6. August 1846. gefaßten Beschluß betresfend. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer drei und zwanzigsien vor- 
jährigen Sitzung vom 6. August 1846. den Beschluß gefaßt: 
„daß kommunistische Vereine als unter die Bestimmungen des F. 2. der 
Beschlüsse vom 5. Juli 1832. ausdrücklich zu subsumiren angesehen wer- 
(# 2908—2811.) den,
	        
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