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den, wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Haͤupter und Theil-
nehmer solcher Vereine, soweit dieselben hochverraͤtherische Zwecke verfol-
gen, in allen Bundesstaaten die Strafe des Hochverraths, nach Maaß-
gabe der besiehenden Landesgesetze, zu gewärtigen haben sollen.“
Nachdem die in Bezug genommenen, die Maaßregeln zur Aufrecht-
erhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland betreffenden Bun-
desbeschlüsse vom 5. Juli 1832. durch das Patent vom 25. September 1832.
(GesetzSammlung S. 216.) für Unsere zum Deutschen Bunde gehörigen Lan-
destheile publizirt und durch die Kabinetsorder vom 5. Dezember 1845. (Ge-
setz Sammlung S. 831.) auch für die Provinzen Preußen und Posen mit Ge-
setzeskraft henphen worden sind, finden Wir Uns veranlaßt, auch den vorstehen-
den Bundesbeschluß vom 6. August v. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen und dabei zu bestimmen, daß derselbe ebenfalls für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie Gesetzeskraft haben soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1847.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frhr. v. Canitz.
v. Düesberg.
(Nr. 2811.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. März 1847. betreffend den Gerichtssiand der
Eisenbahngesellschaften bei Entschädigungsansprüchen der Grundbesitzer.
1. den Belästigungen abzuhelfen, welche in denjenigen Landestheilen, wo die
allgemeine Gerichtsordnung oder die Prozeßporschriften des gemeinen Rechts
Gesetzeskraft haben, für die Besitzer der von Eisenbahnen durchschnittenen Grund-=
stücke dadurch entstehen, daß sie ihre Entschädigungsansprüche gegen die Eisen-
bahgzesellshaften in der Regel nur in dem ordentlichen Gerichtsstande derselben
verfolgen dürfen, will Ich auf Ihren Bericht vom 11. v. M. für den ganzen
Umfang der Monarchie mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes
Cöln, hierdurch bestimmen, daß bei Klagen auf gerichtliche Entscheidung
ber den Werth der für eine Eisenbahn erpropriirten Grundstücke, sowie bei
allen sonstigen Entschädigungsansprüchen, welche Grundbesitzer als solche auf
Veranlassung einer Eisegbahganlagr gegen deren Unrernehmer gerichtlich ver-
folgen, die Eisenbahngesellschaften verpflichtet sein sollen, bei dem Obergericht
Recht zu nehmen, in dessen Departement das expropräürte oder beschädigte Grund-
stück belegen ist. — Auf die bereits anhängigen Klagen findet die gegenwärtige
Bestimmung keine Anwendung. — Dieser Erlaß ist durch die Gesessammlun
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. März 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und v. Düesberg.