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(Nr. 2813.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. März 1847., betreffend die dem Aktienverein
für die Brieg-Gülchener Chaussee in Bezug auf den Bau und die Unter-
haltung einer Kunststraße von Brieg nach Gülchen bewilligten fiskalischen
Vorechte.
N Ich heute dem Statute der unter der Benennung „Aktienverein für
die Brieg-Gülchener Chaussee“ gebildeten Aktiengesellschaft Meine Bestaͤtigung
ertheilt habe, bestimme Ich hierdurch nach Ihrem Antrage, daß die Vorcchrif-
ten der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung Seite 152.), be-
treffend die Vergütigung für die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum
Chausseebau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies, auf die von dieser Aktien-
gesellschaft zu erbauende Chaussee von Brieg nach Gülchen Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich dem genannten Vereine das Recht, die in die
Chausseebaulinie fallenden Grundstücke nach Vorschrift der bestehenden Gesetze
zu expropriiren, sowie, unter der Bedingung der vorschriftsmaäßigen Unterhal-
tung der Chaussee, die Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
jederzeit für die Staatschausseen geltenden Tarife hierdurch verleihen. Auch
sollen alle für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbe-
sondere die Verordnung vom 7. Juni 1844., das Verfahren bei Untersuchung
und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontravemti betreffend,
auf die von Brieg nach Gülchen zu erbauende Chaussee Anwendung finden.
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 1. Maͤrz 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und von Düesberg.
(Nr. 2814.)