Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2816.) Verordnung, betreffend die Beerdigung auf fremden Kirchhöfen in der Provinz 
Westphalen. Vom 15. März 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen r2c. 7. 
finden Uns durch den auf dem achten Wesiphdlischen Provinzial-Landtage aus- 
gesprochenen Wunsch Unserer getreuen Stände bewogen, auf den Antrag Un- 
seres Staatsminisierium, mit Rücksicht auf die Vorschrift des F. 189. Theil II. 
Titel 11. des Allgemeinen Landrechts, für den ganzen Umfang der Provinz 
Westphalen und unter Aupfhebung aller entgegenstehenden Verordnungen, Rechte 
und Gewohnheiten hierdurch zu verordnen: 
daß die im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen 
Religionsparteien einander wechselsweise, in Ermangelung eigener Kirch- 
höfe, ein nach dem Religionsgebrauche des Verstorbenen, und unter Mit- 
wirkung eines Geistlichen seiner Konfession, zu feierndes Begräbniß nicht 
versagen dürfen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und 
mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 15. März 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frh. v. Canitz. 
v. Düesberg.
	        
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