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(Nr. 2821.) Bekanntmachung, den Beitritt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu
dem Vertrage zwischen Preußen und Großbritanien wegen gegenseitigen
Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung
vom 13. Mai 1846. betreffend. D. d. den 1. April 1847.
Me# Bezug auf Artikel VIII. des Vertrages zwischen Preußen und Groß-
britanien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und
unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846. (Gesetzsammlung S. 343—350.)
wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Herzoglich Braunschweigsche Regie-
rung ihren Beitritt zu dem gedachten Vertrage unter dem 30. Niir d. J.
bewirkt hat, mit der Maaßgabe, daß der Vertrag für das Herzogthum Braun-
schweig vom 1. April d. J. ab in Kraft treten, und der Anspruch auf gesetz-
lichen Schutz im dortseitigen Staate (Artikel II. des Vertrages) für Brltische
Werke von ihrer Eintragung in das hieselbst bei dem Königlichen Ministerium
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten geführte Verzeichniß,
resp. von der eben daselbst geschehenen Hepoftzios eines Exemplars des betref-
fenden Werkes abhängig sein soll.
Berlin, den 1. April 1847.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Canitz.