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selbst zu urtheilen, soll die Wahl der Religionspartei, zu welcher er sich halten
will, frei stehen.
Tit. 2. S. 4. seq.
Der Uebergang von einer Religionspartei zu einer andern geschieht in
der Regel durch ausdrückliche Erklärung,
S. 40. und 41. Theil II. F 11. des Allg. Landrechts.
Durch Berufung auf abweichende Glaubensansichten kann jedoch der
Einzelne sich gegen die durch die allgemeinen Landeögesetze bedingten zivil-
und strafrechtlichen Folgen seiner Handlungen nur dann schützen, wenn das
Gesetz zu Gunsten seiner Glaubensgenossen eine Ausnahme von einzelnen all-
gemeinen Bestimmungen nachgelassen hat, und in soweit als er durch seine
eigenthümlichen Religionsansichten verhindert wird, diejenigen Rechtshandlungen
vorzunehmen, deren Form nach den Gesetzen durch bestimmte religibse Ueber-
zeugung bedingt ist, muß er sich die daraus folgende Verminderung seiner bür-
gerlichen Rechtsfahigkeit gefallen lassen,
. 5. und 6.
S#. 27. bis 31.
F. 112. ebendaselbst.
2.
Den Einzelnen steht es frei, mit Genehmigung der Obrigkeit, sich zu
Religionsuͤbungen zu verbinden und gemeinschaftliche Zusammenkuͤnfte zu halten,
in soweit dadurch nicht die gemeine Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefaͤhr-
det wird, -
Man-ihmTheilIt.Tit.-1.
gg.1.biss.Theiltt.Tik.6.
eine solche Verbindung hat aber nur dieselben Rechte, wie jede andere erlaubte
Privatgesellschaft,
G. 11. bis 14. Theil II. Tit. 6.
Sie sieht als solche unter der fortwährenden Aufsicht des Staats,
welcher sie verbieten kann, sobald sich findet, daß sie andern gemeinnützigen
Absichten und Anstalten hinderlich oder nachtheilig ist,
g. 4. ebendaselbst;
und ihre Mitglieder bilden, auch wenn sie die Aussonderung von den im Staate
aufgenommenen. Kirchengesellschaften bezwecken, dennoch keine rechtlich bestehende,
besondere Religionspartei, sondern für erst nur eine bloße Privatge-
sellschaft, und werden in rechtlicher Beziehung — nach wie vor — als An-
ehörige derjenigen Religionspartei angeselen, zu der sie bis dahin gehört ha-
en, in soweit nicht besondere Gesetze Ausnahmen davon begründen.
3.
Religionsgrundsaͤtze, welche mit der Ehrfurcht gegen die Gottheit, dem
Gehorsam gegen die Gesetze, der Treue gegen den Staat und der allgemeinen
Sittlichkeit unvereinbar sind, duͤrfen uͤberhaupt im Staat nicht ausgebreitet
werden,
99. 13. bis 15. Theil II. Tit. 11.
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(Nr. 2822.) Einer