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Einer jeden neu sich bildenden Religionsgesellschaft liegt daher der Nach-
weis ob, daß die von ihr gelehrten Meinungen nichts enthalten, was dem zu-
widerläauft
" KS. 21. ebendaselbst.
4.
Erhält eine Religionsgesellschaft die Genehmigung des Staats, so er-
langt sie dadurch die Rechte einer geduldeten Kirchengesellschaft und ist dem-
gemäß befugt, gocttesdienstliche Zusammenkünfte in gewissen dazu bestimmten
Gebeuden anzustellen und hier sowohl als in den Pivarwohnugen der Mit-
glieder die ihren Religionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche auszunben,
§# 22. und 23. ebendaselbst.
Sie bleibt aber dabei der Oberaufsicht des Staats unterworfen und letz-
terer ist berechtigt, von demjenigen, was in ihren Versammlungen gelehrt und
verhandelt wird, Kenntniß einzuzieben.
g. 32. und 33. ebendaselbst.
Im Uebrigen bestimmen sich ihre Rechte nach der besonderen Konzession,
welche ihr von dem Landesherrn ertheilt wird,
— — ebendaselbst. §. 22. Theil II. Tit. 6.
Die im Staat öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften haben die
Rechte privilegirter Korporationen,
G. 17. Theil II. Tit. 11.
Nur die ihnen gehörenden gottesdienstlichen Gebaäude werden „Kirchen“
genannt, und genießen als solche die Vorrechte der öffentlichen Gebäude des
Staats,
g. 18. ebendaselbst.
Kirchen, so wie Pfarr= und Küstergüter sind in der Regel von den
emeinen Lasten des Staats frei und die zur Feier des Gottesdienstes und zum
Kel ionsunterricht bestellten Personen haben mit anderen Beamten im Staate
gleiche Rechre,
. 105. ebendaselbst.
. 174. ebendaselbst.
. 74. bis 777. ebendaselbst.
. 19. ebendaselbst.
. 96. und 97. ebendaselbst.
In Ansehung der über ihr Vermögen verhandelten Geschäfte und ge-
schlossenen Verträge haben die öffentlich aufgenommenen Religionzsgesellschaften
die Rechte der Minderjährigen; sie genießen wegen dieses Vermögens im Kon-
kurse besonderer Vorrechte und es findet gegen 2— nur die außerordentliche Ver-
jährung von 44 Jahren statt,
99. 228. bis 234. Theil II. Tit. 11.
G. 629. bis 632. Theil I. Tit. 9.
Die zu einer vom Staat öffentlich aufgenommenen Religionspartei ge-
hörigen Kirchen sind befugt, gegen die innerhalb ihrer Parochie wohnenden
Glaubensverwandten, soweit letzkere nicht besonders eximirt sind, den Parr-
zwang