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nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme,
wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind, von den
sonst dabei zugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein
Anderer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist,
geschehen. Andere, zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Perso-
nen, sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht
des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das
Gewerbe, so wie den Wohnort der Eltern enthalten.
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname
beigelegt, so ist hierüber binnen drei Tagen, nachdem dies geschehen, nachrräg-
liche Anzeige zu leisten. 6—
Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn
ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjenigen
emacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere
Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Azeie berechtigt,
aber nicht verpflichtet.
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familien-
namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten.
K. 5.
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist
bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben,
und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der
beiden Richter in Antrag zu bringen, und erst dann zu veranlassen, wenn sich
der Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gülugkeit
der Ehe gesetzlich morfwenogen Erfordernisse vorhanden sind. «
Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig
an dem Rath= oder Ortsgemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der
Wohnung des Gemeindevorstehers, während vierzehn Tagen auszuhängende
Bekanntmachung.
. 6.
Diejenige Handlung, durch welche nach dem Gebrauche der Religions=
gesellschaft die eheliche Verbindung geschlossen wird, darf erst vorgenommen
werden, wenn gerichtlich bescheinigt ist, daß die Brautleute, jedes an seinem
Wohnorte, aufgeboten worden sind und kein Einspruch erfolgt ist.
g. 7.
Zu der Eintragung der Ehe in das Negiser G. 1.) ist erforderlich:
1) Die Erklärung der Brautleute, daß und wann die nach dem Gebrauch
der geduldeten Religionsgesellschaft zum Abschluß der ehelichen Verbin-
dung erforderliche Handlung Statt gefunden hat;
2) eine die Richtigkeit dieser Erklärung bestätigende Versicherung zweier
glautwürdigen, zu derselben Religionsgesellschaft gehörenden Personen;
3) der Nachweis des Aufgebots (. 5.). r
. 8.