Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 126 — 
nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, 
wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind, von den 
sonst dabei zugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein 
Anderer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, 
geschehen. Andere, zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Perso- 
nen, sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht 
des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das 
Gewerbe, so wie den Wohnort der Eltern enthalten. 
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname 
beigelegt, so ist hierüber binnen drei Tagen, nachdem dies geschehen, nachrräg- 
liche Anzeige zu leisten. 6— 
Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn 
ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjenigen 
emacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere 
Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Azeie berechtigt, 
aber nicht verpflichtet. 
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familien- 
namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. 
K. 5. 
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist 
bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, 
und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der 
beiden Richter in Antrag zu bringen, und erst dann zu veranlassen, wenn sich 
der Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gülugkeit 
der Ehe gesetzlich morfwenogen Erfordernisse vorhanden sind. « 
Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig 
an dem Rath= oder Ortsgemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der 
Wohnung des Gemeindevorstehers, während vierzehn Tagen auszuhängende 
Bekanntmachung. 
. 6. 
Diejenige Handlung, durch welche nach dem Gebrauche der Religions= 
gesellschaft die eheliche Verbindung geschlossen wird, darf erst vorgenommen 
werden, wenn gerichtlich bescheinigt ist, daß die Brautleute, jedes an seinem 
Wohnorte, aufgeboten worden sind und kein Einspruch erfolgt ist. 
g. 7. 
Zu der Eintragung der Ehe in das Negiser G. 1.) ist erforderlich: 
1) Die Erklärung der Brautleute, daß und wann die nach dem Gebrauch 
der geduldeten Religionsgesellschaft zum Abschluß der ehelichen Verbin- 
dung erforderliche Handlung Statt gefunden hat; 
2) eine die Richtigkeit dieser Erklärung bestätigende Versicherung zweier 
glautwürdigen, zu derselben Religionsgesellschaft gehörenden Personen; 
3) der Nachweis des Aufgebots (. 5.). r 
. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.