— 130 —
(Nr. 2825.) Perordnung, betreffend die Oeffentlichkeit in den nach dem Gesetze vom 17.
Juli 1846. zu führenden Untersuchungen. Vom 7. April 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, für die nach dem Gesetze vom 17. Juli 1846. (Gesetz-
Sammlung Seite 267.) zu führenden Untersuchungen eine dem wahren Be-
dürfniß entsprechende Oeffentlichkeit einzuführen, und verordnen demnach, unter
Aufhebung des §. 17. des gedachten Gesetzes, auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums, was folgt:
*
Der Zutritt zu den muͤndlichen Verhandlungen in den nach dem Gesetze
vom 17. Juli 1846. zu fuͤhrenden Untersuchungen soll fortan allen Maͤnnern
gestattet sein; zuruͤckzuweisen sind jedoch diejenigen, welche das Recht, die Na-
tionalkokarde zu tragen, verloren haben, sowie diejenigen, deren aͤußere Er-
scheinung von der Anrt ist, daß eine Verletzung des Anstandes bei den Ver-
handlungen zu besorgen steht.
§. 2.
Alle bei der Sache nicht betheiligte Personen müssen sich jedoch dann
entfernen, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder
der Sittlichkeit für angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei besonders
den Antrag des Staatsanwalts zu berücksichtigen. «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 7. April 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frh. v. Canitz.
v. Düesberg.
(Nr. 2826.)